Auto & Mobilität

Kfz-Versicherung (Vollkasko)

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Auto Schaden auszahlen lassen: Maximale Entschädigung sichern

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) bietet umfassende Statistiken zu Verkehrsunfällen in Deutschland.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen aus der deutschen Versicherungswirtschaft bereit.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) informiert über die GIDAS (German In-Depth Accident Study).

Der Deutsche Anwaltverein bietet ein Beispiel für Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Auf Gesetze im Internet finden Sie das deutsche Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Minutes

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

8 Jun 2025

4

Minutes

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Ein unverschuldeter Unfall? Sie müssen Ihr Auto nicht zwingend reparieren lassen. Erfahren Sie, wie Sie sich den Schaden stattdessen auszahlen lassen können und was dabei zu beachten ist.

The topic in brief and concise terms

Sie haben das Recht, sich einen Autoschaden auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung), ohne eine Reparatur durchführen zu müssen; die Auszahlung erfolgt in der Regel netto.

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist bei größeren Schäden die Basis für die fiktive Abrechnung und schützt vor ungerechtfertigten Kürzungen durch die Versicherung.

Bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer normalerweise nicht erstattet; bei Totalschäden gelten gesonderte Regelungen zur Entschädigung.

Fiktive Abrechnung: Die Grundlagen verstehen

Bei einem Unfallschaden haben Sie als Geschädigter das Recht, sich die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erstatten zu lassen. Die fiktive Abrechnung bedeutet, dass Sie sich den Schadenersatzbetrag auszahlen lassen, ohne eine Reparatur durchführen zu müssen. Dies ist in Paragraph 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert und gibt Ihnen die Freiheit, über die Entschädigungssumme selbst zu verfügen. Etwa ein Drittel aller Unfallschäden wird auf diese Weise reguliert. Diese Option ist besonders attraktiv, wenn der Schaden gering ist oder Sie das Fahrzeug ohnehin verkaufen möchten. Die Versicherung zahlt dann den Betrag, der für eine fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt angefallen wäre, allerdings meist ohne Mehrwertsteuer. Ein korrektes Melden des Schadens ist hierfür der erste Schritt. Die fiktive Abrechnung bietet somit eine flexible Alternative zur klassischen Reparatur.

Quick Facts: Das Wichtigste zur Auszahlung auf einen Blick

Die Entscheidung, sich einen Autoschaden auszahlen zu lassen, bringt einige Kernpunkte mit sich. Hier sind die wichtigsten Aspekte in Kürze für Sie zusammengefasst:

  • Anspruchsgrundlage: Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, statt einer Reparatur die Auszahlung der Schadenssumme zu verlangen.

  • Berechnung: Die Auszahlung basiert auf einem Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten.

  • Mehrwertsteuer: In der Regel wird die Schadenssumme netto, also ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt, da keine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Steuer anfällt.

  • Kürzungen: Versicherungen versuchen manchmal, Posten wie Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge zu kürzen; hier ist Aufmerksamkeit geboten.

  • Totalschaden: Bei einem Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nicht möglich; es wird der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet.

  • Kaskoversicherung: Auch bei Schäden über die eigene Kaskoversicherung ist eine fiktive Abrechnung möglich, kann aber zur Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse führen.

Diese Punkte bilden die Basis für Ihre Entscheidung und das weitere Vorgehen.

Praxis-Teil: So funktioniert die fiktive Abrechnung konkret

Stellen Sie sich vor, ein anderes Fahrzeug verursacht eine Delle an Ihrem drei Jahre alten Auto. Sie möchten den Schaden nicht reparieren lassen. Zuerst melden Sie den Schaden der gegnerischen Versicherung. Für die Bezifferung des Schadens benötigen Sie meist ein Gutachten, da ein Kostenvoranschlag oft nur bei Bagatellschäden bis etwa 750 Euro ausreicht. Der Gutachter ermittelt Reparaturkosten von beispielsweise 1.500 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer) und eine Wertminderung von 200 Euro. Sie teilen der Versicherung mit, dass Sie fiktiv abrechnen möchten. Die Versicherung prüft das Gutachten und überweist Ihnen im Idealfall 1.700 Euro. Achten Sie darauf, dass die Versicherung nicht unberechtigt Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt ansetzt, wenn Ihnen eine Markenwerkstatt zusteht. Bei einem Glasschaden kann das Verfahren ähnlich ablaufen. Dieses Beispiel zeigt den typischen Ablauf einer fiktiven Abrechnung.

Rechenbeispiele und Vergleich: Wann lohnt sich die Auszahlung?

Die fiktive Abrechnung lohnt sich oft bei älteren Fahrzeugen mit geringem Restwert oder bei rein optischen Mängeln. Angenommen, Ihr zehn Jahre altes Fahrzeug erleidet einen Schaden von 2.000 Euro laut Gutachten (netto). Der Zeitwert des Autos beträgt nur noch 3.000 Euro. Eine Reparatur wäre wirtschaftlich kaum sinnvoll. Sie erhalten die 2.000 Euro und können entscheiden, ob Sie eine günstige Teilreparatur für 500 Euro durchführen oder den Schaden belassen. Sie haben somit 1.500 Euro zur freien Verfügung. Würden Sie den Schaden für 2.000 Euro reparieren lassen, hätten Sie zwar ein repariertes Auto, aber keine zusätzliche Liquidität. Ein Formular zur Selbstzahlung ist hier nicht nötig, da die gegnerische Versicherung zahlt. Die Entscheidung hängt von Ihren Prioritäten und dem Fahrzeugzustand ab.

Hier ein direkter Vergleich zur Verdeutlichung:

  • Option 1: Reparatur: Kosten 2.000 Euro, Fahrzeug repariert, keine zusätzliche Liquidität.

  • Option 2: Fiktive Abrechnung: Auszahlung 2.000 Euro, Fahrzeug nicht (oder günstiger) repariert, zusätzliche Liquidität von bis zu 2.000 Euro.

Diese Gegenüberstellung hilft bei der individuellen Entscheidungsfindung.

Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung: Was wird erstattet?

Ein häufiger Streitpunkt ist die Mehrwertsteuer. Bei der fiktiven Abrechnung wird diese in der Regel nicht erstattet, da sie faktisch nicht angefallen ist. Sie erhalten also den Nettobetrag der Reparaturkosten. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine Ersatzbeschaffung getätigt haben, bei der Mehrwertsteuer angefallen ist. Unser Experten-Tipp: Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine Nettoauszahlung ein, wenn Sie planen, das Fahrzeug später doch noch (teil-)reparieren zu lassen und dabei Mehrwertsteuer anfällt. In solchen Fällen kann unter Umständen eine nachträgliche Erstattung der tatsächlich gezahlten Mehrwertsteuer möglich sein, wenn die Reparatur nachweislich durchgeführt wurde. Die Regelungen zur Mehrwertsteuer sind komplex; eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist oft notwendig, ähnlich wie bei der Frage, wann die Vollkasko nicht zahlt. Die korrekte Handhabung der Mehrwertsteuer ist ein wichtiger Faktor bei der fiktiven Abrechnung.

Gutachten vs. Kostenvoranschlag: Die richtige Basis für Ihre Forderung

Für die Bezifferung Ihres Schadens stehen zwei Instrumente zur Verfügung: der Kostenvoranschlag und das Sachverständigengutachten. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ist oft nur bei Bagatellschäden bis zu einer Grenze von etwa 750 bis 1.000 Euro ausreichend. Bei höheren Schäden, oder wenn es um merkantile Wertminderung geht, ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten unerlässlich. Die Kosten für das Gutachten muss bei einem Haftpflichtschaden die gegnerische Versicherung tragen (außer bei Bagatellschäden). Unser Experten-Tipp: Wählen Sie immer einen eigenen, unabhängigen Gutachter und akzeptieren Sie nicht den von der gegnerischen Versicherung gestellten Sachverständigen. Ein detailliertes Gutachten listet alle Schadenspositionen auf, inklusive Reparaturweg, Ersatzteilpreise und eventuelle Wertminderung, was bei einem Marderschaden ebenfalls relevant sein kann. Ein solides Gutachten ist Ihr stärkstes Argument gegenüber der Versicherung.

Folgende Punkte verdeutlichen den Unterschied:

  1. Kostenvoranschlag: Schätzung der Reparaturkosten, meist für Schäden unter 1.000 Euro.

  2. Sachverständigengutachten: Detaillierte Schadensanalyse, Ermittlung von Reparaturkosten, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert; notwendig bei größeren Schäden.

  3. Beweissicherung: Ein Gutachten dient auch der Beweissicherung des Schadensumfangs.

  4. Kostenübernahme Gutachter: Bei Haftpflichtschäden (kein Bagatellschaden) zahlt die gegnerische Versicherung.

Die Wahl des richtigen Instruments sichert Ihre Ansprüche ab.

Kürzungen durch die Versicherung: So wehren Sie sich erfolgreich

Versicherungen versuchen häufig, bei der fiktiven Abrechnung Kürzungen vorzunehmen. Beliebte Kürzungsziele sind Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) oder die Notwendigkeit bestimmter Lackierarbeiten. Oft wird argumentiert, eine Reparatur in einer günstigeren, freien Werkstatt sei ausreichend. Dies müssen Sie nicht akzeptieren, wenn Ihr Fahrzeug beispielsweise jünger als drei Jahre ist oder stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Unser Experten-Tipp: Legen Sie bei unberechtigten Kürzungen schriftlich Widerspruch ein und verweisen Sie auf entsprechende Gerichtsurteile oder die Ausführungen in Ihrem Sachverständigengutachten. Manchmal hilft es, eine direkte Schadenservice-Hotline zu nutzen, um Unklarheiten schnell zu klären. Hartnäckigkeit und gute Argumente sind hier oft der Schlüssel zum Erfolg.

Sonderfall Totalschaden und Kaskoversicherung

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bedeutet dies, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall ist eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nicht möglich. Die Versicherung erstattet den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Eine Ausnahme bildet die sogenannte 130-Prozent-Regel, bei der eine Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert durchgeführt werden kann, wenn das Fahrzeug weiter genutzt wird. Bei der fiktiven Abrechnung eines Kaskoschadens (z.B. Vollkaskoschaden) gelten die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages (AKB). Hier kann eine Selbstbeteiligung anfallen und es erfolgt oft eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Unser Experten-Tipp: Prüfen Sie bei Kaskoschäden genau, ob sich die fiktive Abrechnung trotz Rückstufung und Selbstbehalt rechnet. Manchmal ist es sinnvoller, kleinere Kaskoschäden selbst zu tragen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden, insbesondere wenn eine Eigenschadendeckung nicht greift. Diese Überlegungen sind wichtig für eine fundierte Entscheidung.

Jetzt individuelle Risikoanalyse anfordern: Lassen Sie Ihre Versicherungssituation kostenfrei prüfen und erhalten Sie konkrete Optimierungsvorschläge.

FAQ

Kann die Versicherung die fiktive Abrechnung ablehnen?

Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter im Haftpflichtfall das Recht auf fiktive Abrechnung. Die Versicherung kann dies nicht einfach ablehnen, wird aber die Höhe prüfen und ggf. Kürzungen vornehmen. Bei Kaskoschäden richten sich die Möglichkeiten nach Ihrem Vertrag.

Wie lange dauert die Auszahlung bei fiktiver Abrechnung?

Die Dauer der Auszahlung kann variieren, liegt aber oft zwischen vier und sechs Wochen nach Einreichung aller Unterlagen und Prüfung durch die Versicherung.

Was passiert, wenn ich das Auto nach fiktiver Abrechnung doch reparieren lasse?

Wenn Sie das Fahrzeug nach einer fiktiven Abrechnung doch (teilweise) reparieren lassen und Mehrwertsteuer anfällt, können Sie unter Umständen die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer nachträglich von der Versicherung erstattet bekommen, sofern die Reparatur nachgewiesen wird.

Muss ich bei fiktiver Abrechnung einen Anwalt einschalten?

Nicht zwingend, aber bei größeren Schäden, komplexen Fällen oder wenn die Versicherung stark kürzt, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht sehr hilfreich sein, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen. Die Kosten hierfür muss bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden die gegnerische Versicherung tragen.

Kann ich den Schaden auch bei meiner Vollkasko fiktiv abrechnen?

Ja, eine fiktive Abrechnung ist auch bei der eigenen Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung möglich. Beachten Sie jedoch eine mögliche Selbstbeteiligung und die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse.

Was ist, wenn die Versicherung weniger zahlt als im Gutachten steht?

Wenn die Versicherung weniger zahlt, sollten Sie die Kürzungsgründe genau prüfen. Oft sind Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen oder Materialaufschlägen strittig. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und begründen Sie diesen, ggf. mit anwaltlicher Hilfe.

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