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Betriebliche Altersvorsorge Maximalbetrag: So optimieren Sie Ihre Beiträge für 2025

14.05.2025

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein für Ihre finanzielle Zukunft. Doch kennen Sie den Maximalbetrag, den Sie steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen können? Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die aktuellen Regelungen für 2025 optimal nutzen.

Das Thema kurz und kompakt

Für 2025 können bis zu 7.728 Euro jährlich steuerfrei und davon 3.864 Euro sozialabgabenfrei in die bAV eingezahlt werden.

Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung mindestens fünfzehn Prozent zuschießen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge spart.

Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 63 EStG.

Quick Facts: Die bAV-Höchstbeträge 2025 auf einen Blick

Für das Jahr 2025 gelten neue Höchstbeträge für die betriebliche Altersvorsorge. Beiträge sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Das entspricht einem jährlichen Betrag von 7.728 Euro oder 644 Euro monatlich. Davon sind bis zu vier Prozent der BBG, also 3.864 Euro jährlich oder 322 Euro monatlich, auch sozialabgabenfrei. Diese Regelung ermöglicht es, einen erheblichen Teil des Bruttoeinkommens steuer- und sozialabgabenbegünstigt für die Altersvorsorge zu verwenden. Die Kenntnis dieser Werte ist entscheidend, um die steuerlichen Vorteile der bAV voll auszuschöpfen. Die Anpassung dieser Grenzen erfolgt jährlich und ist somit ein wichtiger Faktor bei der Planung Ihrer Altersvorsorge.

Praxis-Teil: So wirken sich die Maximalbeträge konkret aus

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer möchte den maximalen steuerfreien Betrag für 2025 nutzen. Er kann monatlich 644 Euro seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Von diesen 644 Euro bleiben 322 Euro sozialabgabenfrei. Das bedeutet, dass für 322 Euro keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Für die weiteren 322 Euro (bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 644 Euro) fallen zwar Sozialabgaben an, aber keine Steuern. Diese Aufteilung ist ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung der Nettobelastung und des tatsächlichen Sparvorteils. Ein Arbeitgeber, der einen Zuschuss leistet, muss mindestens fünfzehn Prozent des umgewandelten Entgelts beisteuern, wenn er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies kann die Attraktivität einer arbeitgeberfinanzierten bAV weiter steigern. Die genaue Berechnung hängt von individuellen Faktoren wie Steuerklasse und Einkommen ab.

Hier sind die gängigsten Durchführungswege der bAV:

  • Direktversicherung

  • Pensionskasse

  • Pensionsfonds

  • Unterstützungskasse

  • Direktzusage (Pensionszusage)

Die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst ebenfalls die Gestaltungsmöglichkeiten und die Absetzbarkeit der Beiträge. Es ist ratsam, die verschiedenen Optionen sorgfältig zu prüfen.

Experten-Tiefe: Gesetzliche Grundlagen und Gestaltungstipps

Die steuerliche Förderung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ist hauptsächlich im § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sind. Die Sozialversicherungsfreiheit für einen Teil dieser Beiträge (bis zu vier Prozent der BBG) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Unser Experten-Tipp: Prüfen Sie bei einem Arbeitgeberwechsel, ob Sie Ihre bestehende bAV mitnehmen können und wie sich die Maximalbeträge beim neuen Arbeitgeber auswirken. Die Grenzen gelten arbeitgeberbezogen. Für Zusagen, die vor 2005 erteilt wurden (Altzusagen nach § 40b EStG a. F.), gelten teils andere Regelungen, und Beiträge hieraus können auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag angerechnet werden. Es ist wichtig, die Details Ihres Vertrages genau zu kennen. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage nach der Unverfallbarkeit der Ansprüche.

Wichtige Aspekte bei der Gestaltung Ihrer bAV sind:

  1. Die Höhe Ihrer eigenen Beiträge und möglicher Arbeitgeberzuschüsse.

  2. Die Wahl des passenden Durchführungsweges für Ihre Situation.

  3. Die Flexibilität des Vertrages bei Änderungen Ihrer Lebensumstände.

  4. Die Regelungen zur Unverfallbarkeit Ihrer Ansprüche, typischerweise nach drei Jahren bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen.

  5. Die Auswirkungen auf Ihre gesetzliche Rente und die nachgelagerte Besteuerung der bAV-Leistungen.

Eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung dieser Punkte hilft, die Bedeutung der bAV voll zu erfassen und spätere Überraschungen zu vermeiden.

Optimale Nutzung der bAV-Maximalbeträge sichert Ihre Zukunft

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein mächtiges Instrument, um die eigene Rentenlücke zu schließen. Durch die clevere Nutzung der Maximalbeträge für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit können Sie Ihre Sparrate deutlich erhöhen, ohne Ihr Nettoeinkommen übermäßig zu belasten. Im Jahr 2025 liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei 7.728 Euro jährlich, wovon 3.864 Euro sozialabgabenfrei sind. Diese staatliche Förderung sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Denken Sie daran, dass auch der Arbeitgeberzuschuss von mindestens fünfzehn Prozent bei Entgeltumwandlung Ihre bAV zusätzlich attraktiv macht. Bei nextsure unterstützen wir Sie dabei, die für Sie passende Lösung im Rahmen der drei Schichten der Altersvorsorge zu finden. Die richtige Strategie hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wägen Sie ab, ob eine betriebliche Altersvorsorge für Sie sinnvoll ist.

Jetzt individuelle Risikoanalyse anfordern: Lassen Sie Ihre Versicherungssituation kostenfrei prüfen und erhalten Sie konkrete Optimierungsvorschläge.

FAQ

Was ist der Maximalbetrag für die betriebliche Altersvorsorge 2025?

Im Jahr 2025 können Sie bis zu 7.728 Euro steuerfrei in Ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Davon bleiben 3.864 Euro zusätzlich sozialversicherungsfrei.

Wie viel muss mein Arbeitgeber zur bAV zuschießen?

Wenn Sie Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln und Ihr Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er gesetzlich verpflichtet, mindestens fünfzehn Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich in Ihren Vertrag einzuzahlen.

Welche Rolle spielt § 3 Nr. 63 EStG für den bAV Maximalbetrag?

Der § 3 Nr. 63 EStG ist die zentrale Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die die Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers (auch aus Entgeltumwandlung) in bestimmte Durchführungswege der bAV bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze regelt.

Sind die bAV-Maximalbeträge für alle Durchführungswege gleich?

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EStG gelten primär für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen gibt es keine steuerliche Begrenzung der Beiträge in der Ansparphase, aber die Sozialversicherungsfreiheit ist auch hier auf vier Prozent der BBG begrenzt.

Was passiert, wenn meine Beiträge den bAV Maximalbetrag übersteigen?

Beiträge, die den steuerfreien Höchstbetrag von acht Prozent der BBG übersteigen, müssen regulär versteuert werden. Beiträge über dem sozialabgabenfreien Höchstbetrag von vier Prozent der BBG sind sozialabgabenpflichtig.

Ändert sich der bAV Maximalbetrag jährlich?

Ja, der bAV Maximalbetrag ist an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt, die in der Regel jährlich angepasst wird. Daher ändern sich auch die Höchstbeträge für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit.

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