Vorsorge & Vermögen

Betriebliche Altersvorsorge

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Betriebliche Altersvorsorge bei Kündigung: Ihr Wegweiser für 2025

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Gesetze im Internet bietet den vollständigen Text des § 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), der relevante Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthält.

Haufe beleuchtet die Auswirkungen einer Kündigung auf die betriebliche Altersvorsorge, insbesondere im Hinblick auf geschützte Personengruppen.

Haufe erläutert den Rechtsanspruch auf Portabilität bei der betrieblichen Altersvorsorge und die damit verbundenen Bedingungen.

GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) informiert darüber, wie die betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden kann.

Statista bietet umfassende Statistiken und Daten zur betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland.

ABA (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) stellt aktuelle Statistiken zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bereit.

Bundesfinanzministerium informiert über die steuerliche Behandlung von Renten und Altersvorsorgeleistungen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet einen Forschungsbericht zur Verbreitung der Altersvorsorge basierend auf einer Arbeitgeberbefragung.

Minutes

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

18.04.2025

4

Minuten

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages wirft oft Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auf. Bleiben Ihre Ansprüche erhalten und was sind die nächsten Schritte? Dieser Artikel erklärt Ihnen, was mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge bei Kündigung geschieht und wie Sie Ihre Vorsorge optimal sichern.

Das Thema kurz und kompakt

Bei einer Kündigung gehen Ihre bAV-Ansprüche aus Entgeltumwandlung nicht verloren; arbeitgeberfinanzierte Anteile sind nach Erfüllung von Fristen (z.B. 3 Jahre Zugehörigkeit, 21 Jahre alt) unverfallbar.

Die häufigsten Optionen nach Kündigung sind die Beitragsfreistellung, die Übertragung zum neuen Arbeitgeber (Portabilität bis 96.600 Euro in 2025) oder die private Weiterführung.

Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Kleinstanwartschaft unter 37,45 Euro Monatsrente in 2025) möglich; ansonsten erfolgt die Auszahlung im Alter und ist dann steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Sofort-Überblick: Ihre bAV bei Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt oft zu Verunsicherung bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Grundsätzlich ist eine direkte Kündigung des bAV-Vertrags durch den Arbeitnehmer meist nicht möglich. Ihre angesparten Beiträge gehen jedoch in der Regel nicht verloren, insbesondere wenn die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Bei einer sogenannten Kleinstanwartschaft, wenn Ihre zu erwartende monatliche Rente zum Beispiel im Jahr 2025 unter 37,45 Euro liegt, kann eine Auszahlung möglich sein. Die häufigsten Optionen sind die Beitragsfreistellung, die Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder die private Weiterführung des Vertrags. Die genauen Möglichkeiten hängen von der Art Ihrer bAV und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Konsequenzen einer Kündigung für Ihre betriebliche Altersvorsorge zu informieren.

Unverfallbarkeit verstehen: Wann Ihre bAV-Ansprüche sicher sind

Der Begriff der Unverfallbarkeit ist entscheidend, wenn es um Ihre betriebliche Altersvorsorge bei Kündigung geht. Unverfallbarkeit bedeutet, dass Ihre Ansprüche auf die bAV-Leistungen auch dann erhalten bleiben, wenn Sie das Unternehmen vor Renteneintritt verlassen. Beiträge aus Entgeltumwandlung, also Ihre eigenen Beiträge, sind gesetzlich sofort unverfallbar. Das bedeutet, diese von Ihnen eingezahlten Gelder und die darauf erwirtschafteten Erträge bleiben Ihnen in jedem Fall erhalten. Für arbeitgeberfinanzierte Anteile gelten bestimmte Fristen. Seit dem ersten Januar 2018 sind diese Ansprüche unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie bei Austritt mindestens 21 Jahre alt sind. Ältere Zusagen können anderen Regelungen unterliegen, beispielsweise einer Fünf-Jahres-Frist und einem Mindestalter von 25 Jahren für Zusagen zwischen 2009 und 2017. Prüfen Sie daher genau, wann Ihre Zusage erteilt wurde, um Ihre spezifischen Unverfallbarkeitsfristen zu kennen. Die gesetzliche Unverfallbarkeit schützt so einen Großteil Ihrer aufgebauten Altersvorsorge. Diese Regelungen sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere in § 1b BetrAVG, verankert. Die Kenntnis dieser Fristen ist der erste Schritt zur Sicherung Ihrer Ansprüche.

Optionen nach der Kündigung: Das können Sie tun

Nach einer Kündigung stehen Ihnen verschiedene Wege offen, mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge umzugehen. Eine direkte Auszahlung des Kapitals ist, außer bei Kleinstanwartschaften, meist erst zum Rentenbeginn vorgesehen. Hier sind Ihre wichtigsten Optionen:

  • Beitragsfreistellung: Sie zahlen keine weiteren Beiträge mehr ein. Der Vertrag ruht, und das bisher angesparte Kapital wird bis zum Rentenalter weiter verzinst. Dies ist oft die einfachste Lösung, wenn eine Übertragung nicht möglich oder gewünscht ist.

  • Übertragung zum neuen Arbeitgeber (Portabilität): Sie können Ihr angespartes Kapital auf den bAV-Vertrag Ihres neuen Arbeitgebers übertragen lassen. Dies ist möglich, wenn die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds lief und der Vertrag nach 2004 abgeschlossen wurde. Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze (2025: 96.600 Euro) nicht übersteigen, und der Jobwechsel darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Form der bAV anzubieten, meist eine Direktversicherung. Klären Sie die Mitnahme der bAV frühzeitig.

  • Private Weiterführung: Bei einigen Durchführungswegen, insbesondere der Direktversicherung, können Sie den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen fortführen. Hierbei entfallen jedoch die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung.

  • Vertrag beim alten Arbeitgeber belassen (selten): In manchen Konstellationen und abhängig vom Durchführungsweg kann der Vertrag auch einfach beim alten Arbeitgeber bestehen bleiben, ohne dass Sie oder der neue Arbeitgeber weiter einzahlen.

Die Wahl der richtigen Option hängt stark von Ihrer individuellen Situation und den Konditionen des neuen Arbeitgebers ab. Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab. Die Frage, ob eine bAV Kündigung mit Auszahlung sinnvoll ist, stellt sich meist nur bei sehr geringen Anwartschaften.

Praxis-Szenarien: Was bei verschiedenen bAV-Wegen passiert

Die Handhabung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge bei Kündigung unterscheidet sich je nach Durchführungsweg. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist die Übertragung des Kapitals zum neuen Arbeitgeber oft unkompliziert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe § 4 BetrAVG zur Portabilität). Ein Arbeitnehmer, 30 Jahre alt, mit einer Direktversicherung und einem angesparten Kapital von 15.000 Euro, kann dieses Kapital in der Regel zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, wenn dieser eine Direktversicherung anbietet. Bei Unterstützungskassen und Direktzusagen (Pensionszusagen) ist eine Übertragung komplexer und seltener. Hier bleibt die Zusage oft beim alten Arbeitgeber bestehen, oder es wird eine Abfindung gezahlt, falls vertraglich vereinbart. Im Falle einer Insolvenz des alten Arbeitgebers springt bei diesen Durchführungswegen häufig der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein, um die zugesagten Leistungen (bis zu einer bestimmten Höhe) abzusichern. Informieren Sie sich genau über die spezifischen Regelungen Ihres Durchführungswegs. Wenn der neue Arbeitgeber die Direktversicherung nicht übernimmt, ist die Beitragsfreistellung eine gängige Alternative.

Experten-Tiefe: Gesetzliche Grundlagen und wichtige Paragraphen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge bei Kündigung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgelegt. Ein zentraler Paragraph ist § 1b BetrAVG, der die Unverfallbarkeit von Anwartschaften regelt. Er definiert die Mindestvoraussetzungen (Alter, Dauer der Zusage) für den Erhalt arbeitgeberfinanzierter Ansprüche. Für die Übertragbarkeit von Anwartschaften ist § 4 BetrAVG (Portabilität) relevant. Dieser Paragraph gibt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihr Versorgungskapital zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Die Höhe der möglichen Übertragung ist an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt. § 3 BetrAVG behandelt die Abfindung von Kleinstanwartschaften. Diese Regelung erlaubt es Arbeitgebern (und in bestimmten Fällen auch Arbeitnehmern), geringfügige Anwartschaften vorzeitig abzufinden. Unser Experten-Tipp: Bei Unklarheiten bezüglich Ihrer Ansprüche oder der Anwendung dieser Paragraphen sollten Sie eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Die Bedeutung der bAV ist hoch, daher lohnt sich eine genaue Prüfung. Auch die Frage, ob eine b AV sinnvoll ist, sollte im Kontext dieser Regelungen betrachtet werden.

Aktuelle Urteile können die Auslegung dieser Gesetze beeinflussen. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in verschiedenen Entscheidungen die Rechte der Arbeitnehmer bei der Übertragung und Unverfallbarkeit gestärkt. Es ist ratsam, sich über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren, da diese Auswirkungen auf Ihren speziellen Fall haben kann. Ein Beispiel ist die Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen oder die Bewertung von Versorgungskapital bei Übertragung. Die Frist für die Übertragung beträgt in der Regel zwölf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Handlungsempfehlungen: So sichern Sie Ihre bAV optimal

Um Ihre betriebliche Altersvorsorge bei Kündigung bestmöglich zu sichern, sollten Sie proaktiv handeln. Hier eine Checkliste für Sie:

  1. Informationsbeschaffung: Fordern Sie bei Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger eine aktuelle Standmitteilung Ihrer bAV an. Diese enthält Angaben zur Höhe der Anwartschaften und zum Durchführungsweg.

  2. Unverfallbarkeit prüfen: Klären Sie, welche Teile Ihrer Anwartschaft bereits unverfallbar sind. Dies betrifft insbesondere arbeitgeberfinanzierte Anteile.

  3. Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem neuen Arbeitgeber über die Möglichkeiten der bAV. Fragen Sie nach den angebotenen Durchführungswegen und der Bereitschaft, Ihre bestehende bAV zu übernehmen oder das Kapital zu übertragen.

  4. Optionen vergleichen: Wägen Sie die Vor- und Nachteile von Übertragung, Beitragsfreistellung und privater Weiterführung ab. Berücksichtigen Sie dabei Kosten, Renditechancen und Ihre persönliche Lebensplanung. Ein Wechsel der Versicherung sollte gut überlegt sein.

  5. Fristen beachten: Für die Übertragung des Kapitals gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr nach dem Ausscheiden.

  6. Beratung einholen: Bei komplexen Verträgen oder Unsicherheiten ist eine professionelle Beratung, beispielsweise durch uns bei nextsure, empfehlenswert.

Unser Experten-Tipp: Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen und Fristen sorgfältig. Eine gut informierte Entscheidung hilft Ihnen, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihre Altersvorsorge optimal zu gestalten. Denken Sie daran, dass alte Versicherungsverträge oft gute Konditionen haben, die es zu prüfen gilt.

nextsure: Ihr Partner für eine sichere Altersvorsorge

Die Thematik der betrieblichen Altersvorsorge bei Kündigung kann komplex sein. Bei nextsure verstehen wir, dass Sie eine klare und verlässliche Beratung wünschen. Als digitales Versicherungsportal bieten wir Ihnen maßgeschneiderte und leicht verständliche Versicherungslösungen. Wir helfen Ihnen, die für Sie beste Entscheidung im Umgang mit Ihrer bAV nach einer Kündigung zu treffen. Unsere Experten analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihre Ansprüche sichern und Ihre Altersvorsorge optimieren können. Wir unterstützen Sie bei der Klärung offener Fragen und begleiten Sie bei den notwendigen Schritten, sei es die Übertragung Ihrer Anwartschaften oder die Prüfung alternativer Vorsorgemöglichkeiten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Bereich der Nischenversicherungen und digitalen Absicherungslösungen.

Jetzt individuelle Risikoanalyse anfordern: Lassen Sie Ihre Versicherungssituation kostenfrei prüfen und erhalten Sie konkrete Optimierungsvorschläge.

FAQ

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich kündige?

Wenn Sie kündigen, bleiben Ihre unverfallbaren Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge bestehen. Sie können den Vertrag meist beitragsfrei stellen, zum neuen Arbeitgeber übertragen oder privat weiterführen. Eine direkte Auszahlung ist nur in seltenen Fällen (Kleinstanwartschaft) möglich.

Verliere ich meine Betriebsrente bei einem Jobwechsel?

Nein, Ihre unverfallbaren Ansprüche gehen nicht verloren. Ihre eigenen Beiträge (Entgeltumwandlung) sind immer sicher. Arbeitgeberbeiträge sind nach bestimmten Fristen (z.B. drei Jahre Zugehörigkeit, Alter 21) ebenfalls gesichert.

Kann ich mir meine betriebliche Altersvorsorge vorzeitig auszahlen lassen?

Eine vorzeitige Auszahlung ist nur bei sehr geringen Anwartschaften (Kleinstanwartschaften, z.B. unter 37,45 Euro Monatsrente in 2025) möglich. Ansonsten wird das Kapital erst im Rentenalter ausgezahlt und dann versteuert.

Wie nehme ich meine bAV zum neuen Arbeitgeber mit?

Sie können die Übertragung (Portabilität) Ihres Kapitals beantragen. Dies ist meist bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds möglich, wenn der Vertrag nach 2004 geschlossen wurde, das Kapital unter der Beitragsbemessungsgrenze (96.600 Euro in 2025) liegt und der Wechsel weniger als ein Jahr her ist.

Was ist eine Beitragsfreistellung der bAV?

Bei einer Beitragsfreistellung zahlen Sie keine weiteren Beiträge mehr in Ihren bAV-Vertrag ein. Das bisher angesparte Kapital bleibt jedoch erhalten, wird weiter verzinst und Ihnen im Rentenalter als (reduzierte) Rente oder Kapital ausgezahlt.

Welche Steuern fallen bei der Auszahlung der Betriebsrente an?

Die Auszahlungen aus der bAV sind im Alter voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Zusätzlich fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, wobei es für gesetzlich Versicherte einen Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gibt (187,25 Euro/Monat in 2025).

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