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Welche Versicherungen zahlt der Arbeitgeber?

Erfahren Sie, welche Versicherungen Ihr Arbeitgeber zahlt (Sozialversicherung, Unfallversicherung) und welche Zusatzleistungen möglich sind. Jetzt informieren!

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Wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber einen erheblichen Teil Ihrer Sozialversicherungen übernimmt und darüber hinaus weitere Absicherungen anbieten kann? Viele Arbeitnehmer kennen nicht das volle Spektrum der Versicherungsleistungen, die ihnen zustehen oder angeboten werden. Dieser Artikel beleuchtet, welche Versicherungen der Arbeitgeber zahlt und wie Sie davon profitieren können.

Pflichtversicherungen: Das Fundament Ihrer Absicherung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Angestellten Beiträge zu den Sozialversicherungen abzuführen. Diese Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Sozialversicherungsbeiträge machen den größten Teil der Lohnnebenkosten aus. Für das Jahr 2025 liegt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei etwa 41,9 Prozent des Bruttogehalts.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die Krankenversicherung ist für alle Personen in Deutschland verpflichtend und sichert die medizinische Versorgung im Krankheitsfall. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV beträgt 14,6 Prozent, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent übernehmen. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der seit 2019 ebenfalls paritätisch geteilt wird; für 2026 wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent erwartet.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung greift bei Pflegebedürftigkeit und ist ebenfalls eine Pflichtversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt ab 2025 bei 3,6 Prozent (Ausnahme Sachsen), den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen (jeweils 1,8 Prozent). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, den sie allein tragen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung sichert die finanzielle Versorgung im Alter sowie bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt stabil 18,6 Prozent, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,3 Prozent zahlen. Diese Beiträge sichern Ihnen wertvolle Ansprüche für Ihre Rente.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung bietet finanzielle Unterstützung im Falle einer Erwerbslosigkeit. Der Beitragssatz hierfür liegt bei 2,6 Prozent, der ebenfalls hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 1,3 Prozent) getragen wird. Diese Absicherung ist ein wichtiger Baustein Ihrer sozialen Sicherheit.

Unfallversicherung: Schutz bei Arbeits- und Wegeunfällen komplett vom Arbeitgeber getragen

Ein wichtiger Bestandteil der gesetzlichen Absicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür trägt der Arbeitgeber vollständig allein. Sie als Arbeitnehmer zahlen hierfür also nichts. Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt durch den Arbeitgeber.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen (Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit) und Berufskrankheiten. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen, Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls Verletztengeld oder eine Unfallrente. Im Jahr 2021 wurden über 805.000 Arbeitsunfälle registriert, was die Bedeutung dieser Absicherung unterstreicht. Die Höhe des Beitrags für den Arbeitgeber richtet sich nach der Gefahrenklasse des Unternehmens und der Lohnsumme der Versicherten. Es ist wichtig zu wissen, dass Unfälle in der Freizeit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Hier kann eine private Unfallversicherung sinnvoll sein.

Freiwillige Zusatzleistungen: Wie Arbeitgeber über das Pflichtprogramm hinaus punkten

Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen bieten viele Arbeitgeber freiwillige Zusatzleistungen an, um die Mitarbeiterbindung zu stärken und als Unternehmen attraktiver zu werden. Diese Leistungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, stellen aber einen erheblichen Mehrwert dar. Zu den häufigsten freiwilligen Versicherungsleistungen gehören die betriebliche Altersvorsorge und die betriebliche Krankenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Ein wichtiger Baustein für Ihre Zukunft

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine beliebte Zusatzleistung. Arbeitnehmer haben seit 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, bei der Teile des Bruttogehalts steuer- und sozialversicherungsbegünstigt in eine bAV fließen. Seit 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuverträgen einen Zuschuss von 15 Prozent zahlen, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für das Jahr 2026 können Beiträge bis zu 676 Euro monatlich steuerfrei und bis zu 338 Euro monatlich sozialversicherungsfrei in bestimmte bAV-Durchführungswege eingezahlt werden. Es gibt verschiedene Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Eine gut gestaltete bAV kann Ihre Versorgungslücke im Alter deutlich reduzieren.

Betriebliche Krankenversicherung (bKV): Mehr Gesundheitsschutz als Benefit

Immer mehr Arbeitgeber bieten auch eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) an. Diese ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und kann beispielsweise Kosten für Zahnersatz, Sehhilfen oder alternative Heilmethoden abdecken. Oftmals profitieren Mitarbeiter von Gruppentarifen ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Die Beiträge für eine bKV können als Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Laut einer Umfrage würden über 63 Prozent der Arbeitnehmer ein bKV-Angebot begrüßen.

Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen 2026: Was Sie wissen müssen

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden nicht auf das gesamte Bruttoeinkommen erhoben, sondern nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen, den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Einkommensteile, die über diesen Grenzen liegen, sind beitragsfrei. Diese Grenzen werden jährlich angepasst. Für das Jahr 2026 gelten folgende wichtige Werte:

  • BBG Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich.
  • Versicherungspflichtgrenze GKV (Jahresarbeitsentgeltgrenze, bundeseinheitlich): 6.450 Euro monatlich bzw. 77.400 Euro jährlich. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.
  • BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich): 8.450 Euro monatlich bzw. 101.400 Euro jährlich.

Unser Experten-Tipp: Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung regelmäßig auf die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenzen. Bei Fragen kann Ihnen Ihre Personalabteilung oder ein Experte für Versicherungsfragen weiterhelfen. Die Kenntnis dieser Grenzen ist wichtig, um Ihre Nettoeinkünfte und Vorsorgeplanungen korrekt einschätzen zu können. Beispielsweise beeinflusst die BBG der Rentenversicherung auch die maximal geförderten Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Praxisbeispiel: So wirken sich die Arbeitgeberanteile aus

Um die Bedeutung der Arbeitgeberleistungen zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich (unterhalb aller Beitragsbemessungsgrenzen 2026, kinderlos, über 23 Jahre, gesetzlich krankenversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent). Die ungefähren monatlichen Arbeitgeberanteile (AG) und Arbeitnehmeranteile (AN) für 2026 wären:

  • Krankenversicherung (14,6% + 2,9% = 17,5%): Gesamt 700 Euro (AG: 350 Euro, AN: 350 Euro).
  • Pflegeversicherung (3,6% + 0,6% für Kinderlose = 4,2% für AN, AG-Anteil 1,8%): AG: 72 Euro, AN: 96 Euro (1,8% + 0,6% Zuschlag).
  • Rentenversicherung (18,6%): Gesamt 744 Euro (AG: 372 Euro, AN: 372 Euro).
  • Arbeitslosenversicherung (2,6%): Gesamt 104 Euro (AG: 52 Euro, AN: 52 Euro).

In diesem Beispiel zahlt der Arbeitgeber monatlich rund 846 Euro allein für die Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen die vollen Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls Beiträge für Umlagen (z.B. U1, U2, U3), die hier nicht berücksichtigt sind, aber die Gesamtkosten für den Arbeitgeber weiter erhöhen (Umlage U3 z.B. 0,06 Prozent). Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Arbeitgeber einen erheblichen Beitrag zu Ihrer sozialen Absicherung leistet, der weit über das reine Bruttogehalt hinausgeht. Es lohnt sich, die steuerlichen Aspekte von Vorsorgeaufwendungen zu verstehen.

Expertenwissen: Umlagen und weitere Kosten für den Arbeitgeber

Neben den direkten Sozialversicherungsbeiträgen und der Unfallversicherung tragen Arbeitgeber weitere Kosten, die indirekt der Absicherung der Arbeitnehmer dienen. Dazu gehören verschiedene Umlageverfahren. Die Umlage U1 sichert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern, wobei die Krankenkassen zwischen 40 und 80 Prozent des Bruttolohns erstatten können. Die Umlage U2 finanziert die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) sichert die Löhne der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers; diese beträgt beispielsweise 0,06 Prozent.

Unser Experten-Tipp: Auch wenn diese Umlagen primär Kosten für den Arbeitgeber darstellen, bieten sie Ihnen als Arbeitnehmer wichtige Sicherheiten. Die Kenntnis dieser Mechanismen hilft, das Gesamtsystem der Arbeitgeberleistungen zu verstehen. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten von Gruppenversicherungen, die Ihr Arbeitgeber eventuell anbietet, um von günstigeren Konditionen zu profitieren. Diese zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich oft auf weitere ein bis zwei Prozent des Bruttolohns.

Maximieren Sie Ihre Vorteile: Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Um das Beste aus den vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungen und angebotenen Zusatzleistungen herauszuholen, sollten Sie aktiv werden. Nutzen Sie Informationsangebote Ihres Arbeitgebers, beispielsweise über das Intranet oder durch die Personalabteilung. Fragen Sie gezielt nach Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge und prüfen Sie, ob eine arbeitgeberfinanzierte bAV oder ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung angeboten wird. Schon kleine monatliche Beiträge können über viele Jahre eine beachtliche Zusatzrente aufbauen.

Sollte Ihr Arbeitgeber eine betriebliche Krankenversicherung anbieten, informieren Sie sich über die genauen Leistungen und ob diese zu Ihren Bedürfnissen passen. Oftmals sind die Konditionen durch Gruppenverträge deutlich besser als bei individuell abgeschlossenen Zusatzversicherungen. Denken Sie auch daran, vermögenswirksame Leistungen, falls angeboten, optimal zu nutzen, eventuell auch für Ihre Altersvorsorge. Eine proaktive Auseinandersetzung mit diesen Themen kann Ihre finanzielle und gesundheitliche Absicherung signifikant verbessern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Versicherungen zahlt mein Arbeitgeber komplett?

Ihr Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung komplett. Auch die Umlage U2 (Mutterschutz) und U3 (Insolvenzgeld) werden in der Regel allein vom Arbeitgeber getragen.

Wie erfahre ich, welche freiwilligen Versicherungen mein Arbeitgeber anbietet?

Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung nach oder prüfen Sie Informationsmaterialien Ihres Unternehmens (z.B. Intranet, Mitarbeiterhandbuch). Oft werden solche Zusatzleistungen aktiv kommuniziert.

Lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge immer?

Eine betriebliche Altersvorsorge ist oft sehr vorteilhaft, besonders wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet. Durch Steuer- und Sozialabgabenersparnis bei der Entgeltumwandlung kann eine attraktive Zusatzrente aufgebaut werden. Eine individuelle Prüfung ist aber sinnvoll.

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge bei einem Jobwechsel?

Je nach Durchführungsweg und Zustimmung des neuen Arbeitgebers kann das Guthaben oder der Vertrag mitgenommen werden. Alternativ kann das Guthaben beim alten Arbeitgeber verbleiben und bei Renteneintritt abgerufen werden. Entgeltumwandlungsbeiträge sind sofort unverfallbar.

Kann ich den Anbieter meiner gesetzlichen Krankenversicherung selbst wählen?

Ja, als gesetzlich Versicherter können Sie Ihre Krankenkasse grundsätzlich frei wählen. Der Arbeitgeber führt die Beiträge dann an die von Ihnen gewählte Kasse ab.

Sind die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerfrei?

Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung können als Sachbezug bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Übersteigt der Wert der Sachbezüge diese Grenze, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Quellen

  1. [1]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet umfassende Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge und den rechtlichen Rahmenbedingungen.
  2. [2]Die Deutsche Rentenversicherung stellt wichtige Informationen und Services speziell für Arbeitgeber und Steuerberater zur Rentenversicherung bereit.
  3. [3]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert detailliert über die gesetzliche Unfallversicherung, ihre Aufgaben und Leistungen.
  4. [4]Die IHK München bietet einen Überblick über die wesentlichen Arbeitgeberpflichten im Arbeitsrecht.
  5. [5]Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert die steuerlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge im Kontext der Lohnsteuer.
  6. [6]Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 enthält die amtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung, einschließlich der Beitragsbemessungsgrenzen.

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