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Reitbeteiligung auf eigene Gefahr: Risiken minimieren, Rechtssicherheit maximieren

13.06.2025

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Ein Sturz vom Pferd kann schnell passieren, doch wer haftet dann? Viele Reitbeteiligungsverträge enthalten Klauseln zum Reiten auf eigene Gefahr, aber sind diese immer gültig? Erfahren Sie, wie Sie sich als Pferdehalter oder Reitbeteiligung rechtlich absichern.

Das Thema kurz und kompakt

Pauschale Haftungsausschlüsse „auf eigene Gefahr“ in Reitbeteiligungsverträgen sind bei Personenschäden oft unwirksam, insbesondere wenn sie als AGB gelten (§ 309 Nr. 7 BGB).

Der Pferdehalter haftet grundsätzlich nach § 833 BGB für Schäden, die sein Pferd verursacht; eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich.

Ein detaillierter schriftlicher Reitbeteiligungsvertrag und umfassender Versicherungsschutz für beide Parteien (Pferdehalterhaftpflicht, Privathaftpflicht und Unfallversicherung der Reitbeteiligung) sind entscheidend zur Risikominimierung.

Die Rechtsgrundlage verstehen: Tierhalterhaftung und Vertragsfallen

Als Pferdehalter unterliegen Sie der Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, Sie haften grundsätzlich für Schäden, die Ihr Pferd verursacht, auch ohne eigenes Verschulden. Ein Reitbeteiligungsvertrag soll Rechte und Pflichten regeln, doch eine pauschale Vereinbarung „auf eigene Gefahr“ ist oft nicht das Papier wert, auf dem sie steht. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte eine Pferdehalterin trotz eines solchen Haftungsausschlusses zu Schadensersatz in Höhe von über dreitausendsechshundert Euro.

Viele Verträge aus dem Internet enthalten unwirksame Klauseln. Ein genereller Haftungsausschluss für Personenschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), und dazu zählen oft auch vorformulierte Reitbeteiligungsverträge, verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn fahrlässiges Handeln des Pferdehalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden führt. Eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich.

Die Tierhalterhaftung greift, wenn sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, beispielsweise durch Scheuen oder Durchgehen des Pferdes. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist somit der erste Schritt zur Risikominimierung für beide Seiten.

Praxisfall: Wenn der Haftungsausschluss vor Gericht scheitert

Im bereits erwähnten Fall vor dem Landgericht Saarbrücken stürzte eine erfahrene Reiterin, als das Pferd sich erschrak und durchging. Der Reitbeteiligungsvertrag enthielt einen umfassenden Haftungsausschluss. Das Gericht stufte diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ein und erklärte sie für unwirksam. Die Begründung: Der Ausschluss der Haftung für Personenschäden bei Fahrlässigkeit verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB, der für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB.

Die Pferdehalterin musste rund viertausend Euro Schadensersatz an die Krankenkasse der Reiterin zahlen. Das Gericht sah auch kein Mitverschulden der Reiterin und verneinte ein Handeln auf eigene Gefahr, da sie sich keiner bewusst über das normale Maß hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hatte. Dieser Fall unterstreicht, dass selbst eine private Haftpflichtversicherung der Reitbeteiligung nicht die Haftung des Halters ausschließt.

Solche Urteile zeigen, dass die Gerichte sehr genau prüfen, ob ein Haftungsausschluss wirksam ist. Ein pauschaler Verzicht auf Ansprüche ist selten haltbar, wenn es um die Gesundheit geht. Die Kenntnis aktueller Urteile ist für die Vertragsgestaltung wichtig.

Vertragsgestaltung: Diese Punkte dürfen nicht fehlen

Ein guter Reitbeteiligungsvertrag schafft Klarheit und beugt Missverständnissen vor. Er sollte mehr als nur die Kostenbeteiligung von beispielsweise einhundert Euro monatlich regeln. Folgende Aspekte sind zentral:

  • Namen und Anschriften beider Vertragsparteien.

  • Genaue Bezeichnung des Pferdes (Name, Lebensnummer).

  • Umfang der Nutzungsrechte (Tage, Zeiten, Reitweisen, Teilnahme an Unterricht oder Turnieren).

  • Pflichten der Reitbeteiligung (Misten, Füttern, Pflege).

  • Regelungen zur Kostenbeteiligung (Stallmiete, Futter, Hufschmied, Tierarzt).

  • Kündigungsfristen (beispielsweise vierzehn Tage zum Monatsende).

  • Regelungen zum Versicherungsschutz beider Parteien.

  • Verhalten im Notfall (Tierarztwahl, Informationspflichten).

Unser Experten-Tipp: Halten Sie fest, dass die Reitbeteiligung eine eigene Unfallversicherung und Privathaftpflicht nachweisen muss. Der Pferdehalter wiederum sollte seine Pferdehalterhaftpflichtversicherung im Vertrag nennen und die Reitbeteiligung dort als Fremdreiter oder Mitversicherte melden. Eine klare Regelung zur Verantwortlichkeit bei Schäden am Pferd selbst ist ebenfalls wichtig.

Ein schriftlicher Vertrag ist immer besser als mündliche Absprachen, gerade wenn es um Verantwortlichkeiten geht. Dies schützt Pferdehalter und Reitbeteiligung gleichermaßen.

Versicherungsschutz: Wer braucht was?

Der richtige Versicherungsschutz ist das A und O für beide Seiten einer Reitbeteiligung. Für den Pferdehalter ist die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ein absolutes Muss. Sie deckt Schäden ab, die das Pferd Dritten zufügt, mit Deckungssummen von idealerweise mindestens fünf Millionen Euro. Eine Haftpflichtversicherung ist fundamental.

Die Reitbeteiligung sollte prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung das Reiten fremder Pferde abdeckt. Oftmals ist hier eine Zusatzdeckung notwendig, um beispielsweise Schäden am Reitpferd selbst oder bei Teilnahme an Turnieren abzudecken. Eine private Unfallversicherung ist für die Reitbeteiligung ebenfalls sehr empfehlenswert, da die Pferdehalterhaftpflicht des Besitzers nicht für Eigenschäden der Reitbeteiligung aufkommt, wenn diese als Mitversicherte gilt.

Zusätzlich können folgende Versicherungen sinnvoll sein:

  1. Pferde-OP-Versicherung: Übernimmt Operationskosten des Pferdes.

  2. Pferde-Krankenversicherung: Deckt weitere Tierarztkosten ab.

  3. Reiter-Unfallversicherung: Speziell für Unfälle beim Reiten.

  4. Pferdehalter-Rechtsschutzversicherung: Hilft bei rechtlichen Streitigkeiten.

Unser Experten-Tipp: Klären Sie vor Vertragsabschluss genau, welche Versicherung welche Schäden abdeckt und ob die Reitbeteiligung namentlich in der Pferdehalterhaftpflicht gemeldet werden muss. Dies kann im Schadensfall entscheidend sein. Eine Rechtsschutzversicherung kann bei Unklarheiten helfen.

Die genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen verhindert böse Überraschungen und finanzielle Belastungen im Ernstfall.

Handlungsempfehlungen für Pferdehalter und Reitbeteiligungen

Um die Risiken einer Reitbeteiligung zu minimieren, sollten beide Parteien aktiv werden. Pferdehalter sollten nicht blind auf Klauseln wie „auf eigene Gefahr“ vertrauen. Eine sorgfältige Auswahl der Reitbeteiligung, eine klare Einweisung in den Umgang mit dem Pferd und die Überprüfung des Ausrüstungszustands sind wichtige Präventivmaßnahmen. Zudem ist die Überprüfung und Anpassung des eigenen Versicherungsschutzes, insbesondere der Pferdehalterhaftpflicht, unerlässlich.

Reitbeteiligungen sollten sich ihrerseits nicht scheuen, den Vertrag genau zu prüfen und Fragen zu stellen. Der Nachweis einer eigenen Privathaftpflicht- und Unfallversicherung, die das Reitrisiko abdeckt, sollte selbstverständlich sein. Informieren Sie sich über die Besonderheiten des Pferdes und überschätzen Sie Ihre reiterlichen Fähigkeiten nicht. Eine offene Kommunikation über Erwartungen und mögliche Bedenken ist Gold wert.

Folgende Checkliste hilft beiden Seiten:

  • Gibt es einen schriftlichen, detaillierten Vertrag? (mindestens drei Seiten)

  • Sind alle Nutzungsrechte und Pflichten klar geregelt? (mindestens fünf Punkte)

  • Ist die Kostenbeteiligung fair und transparent? (z.B. einhundert Euro pro Monat)

  • Sind die Haftungsfragen und der Versicherungsschutz eindeutig geklärt? (mindestens zwei Versicherungen je Partei)

  • Wurde die Reitbeteiligung bei der Pferdehalterhaftpflicht gemeldet? (innerhalb von sieben Tagen)

  • Besitzt die Reitbeteiligung eine aktuelle Privathaftpflicht- und Unfallversicherung? (Nachweis alle zwölf Monate)

Unser Experten-Tipp: Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich und bewahren Sie Kopien der Versicherungspolicen auf. Dies kann im Streitfall entscheidend sein. Bei Unsicherheiten bezüglich der Vertragsgestaltung oder des Versicherungsumfangs ist eine fachkundige Beratung, wie sie nextsure anbietet, sinnvoll.

Eine gut geregelte Reitbeteiligung basiert auf Vertrauen und klaren Absprachen, die im Idealfall nie auf die Probe gestellt werden müssen.

Jetzt individuelle Risikoanalyse anfordern: Lassen Sie Ihre Versicherungssituation kostenfrei prüfen und erhalten Sie konkrete Optimierungsvorschläge.

FAQ

Wie detailliert muss ein Reitbeteiligungsvertrag sein?

Ein Reitbeteiligungsvertrag sollte sehr detailliert sein. Er sollte mindestens die Namen der Parteien, Daten des Pferdes, Nutzungszeiten und -umfang, Kostenbeteiligung (z.B. einhundertfünfzig Euro), Pflichten (Misten, Füttern), Regelungen zu Tierarzt- und Hufschmiedkosten, Kündigungsfristen (z.B. vier Wochen) sowie klare Vereinbarungen zur Haftung und zum notwendigen Versicherungsschutz (Pferdehalterhaftpflicht, Privathaftpflicht und Unfallversicherung der Reitbeteiligung) enthalten.

Was bedeutet „Handeln auf eigene Gefahr“ im Kontext der Reitbeteiligung wirklich?

„Handeln auf eigene Gefahr“ bedeutet, dass die Reitbeteiligung wissentlich ein Risiko eingeht, das über die normalen Gefahren des Reitsports hinausgeht. Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben, z.B. beim Reiten eines bekanntermaßen gefährlichen Pferdes. Allgemeine Klauseln dazu sind oft unwirksam.

Welche Rolle spielt § 309 Nr. 7 BGB bei Reitbeteiligungsverträgen?

§ 309 Nr. 7 BGB verbietet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wozu oft auch Muster-Reitbeteiligungsverträge zählen) den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders (Pferdehalters) beruhen. Daher sind viele pauschale Haftungsausschlüsse unwirksam.

Muss die Reitbeteiligung in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung genannt werden?

Ja, es ist dringend zu empfehlen, die Reitbeteiligung namentlich in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung zu melden. Viele Versicherer sehen dies vor, damit der Schutz für Fremdreiter greift. Klären Sie die genauen Bedingungen mit Ihrer Versicherung.

Was ist, wenn die Reitbeteiligung minderjährig ist?

Ist die Reitbeteiligung minderjährig (unter achtzehn Jahren), müssen die Erziehungsberechtigten den Reitbeteiligungsvertrag und eventuelle Haftungserklärungen unterschreiben. Sie können auch als Bürgen für Schäden herangezogen werden.

Deckt meine private Haftpflichtversicherung Schäden ab, die ich als Reitbeteiligung verursache?

Nicht unbedingt vollumfänglich. Viele private Haftpflichtversicherungen decken zwar Schäden ab, die Sie Dritten beim Reiten fremder Pferde zufügen, aber oft nicht Schäden am Reitpferd selbst. Hierfür gibt es spezielle Zusatzversicherungen wie „Reiten fremder Pferde“. Prüfen Sie Ihre Police genau.

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