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Wohngebäudeversicherung
wer zahlt wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung: Wer übernimmt die Kosten – Mieter oder Vermieter?
Die Frage, wer die Kosten der Wohngebäudeversicherung trägt, betrifft Millionen von Mietern und Vermietern in Deutschland. Unklare Regelungen können schnell zu finanziellen Unstimmigkeiten führen. Dieser Artikel beleuchtet die Verantwortlichkeiten und zeigt auf, wie Kosten fair und gesetzeskonform verteilt werden.
The topic in brief and concise terms
Der Vermieter schließt die Wohngebäudeversicherung ab, kann die Kosten aber bei vertraglicher Vereinbarung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
Grundlage für die Umlage ist § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV); das Wirtschaftlichkeitsgebot muss beachtet werden.
Mieter haben das Recht, die Versicherungspolice einzusehen und die Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.
Kostenverteilung der Wohngebäudeversicherung verstehen
Die Verantwortung für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung liegt primär beim Eigentümer der Immobilie. Dieser zahlt auch zunächst die Versicherungsprämien. Die jährlichen Kosten für ein Einfamilienhaus mit einhundert Quadratmetern können zwischen zweihundert und siebenhundert Euro liegen.
Allerdings können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mieter umgelegt werden. Dies ist ein gängiges Verfahren, das jedoch klar im Mietvertrag geregelt sein muss. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Vermieter die Kosten allein. Die Umlage erfolgt dann üblicherweise über die jährliche Nebenkostenabrechnung. Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass sie einen Teil dieser Kosten tragen müssen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Kernaussagen zur Kostenübernahme
Hier sind die wichtigsten Punkte zur Frage, wer die Wohngebäudeversicherung zahlt:
Der Vermieter schließt die Wohngebäudeversicherung ab und zahlt die Prämien.
Die Kosten können auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Die Umlage erfolgt über die Nebenkostenabrechnung.
Gesetzliche Grundlage ist § 2 Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Mieter haben das Recht, die Versicherungspolice einzusehen.
Nicht alle Versicherungskosten sind umlagefähig; reine Vermieter-Risiken wie eine Mietausfallversicherung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mietausfall ist Teil der Gebäudeversicherung.
Diese Quick Facts bieten eine erste Orientierung im komplexen Feld der Versicherungskosten. Die folgenden Abschnitte vertiefen diese Aspekte mit Praxisbeispielen und rechtlichen Details.
Rechtliche Grundlagen für die Umlage der Versicherungskosten präzise anwenden
Die wichtigste Rechtsquelle für die Umlage von Betriebskosten, einschließlich der Wohngebäudeversicherung, ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Speziell § 2 Nummer 13 BetrKV listet die „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ als umlagefähige Nebenkosten auf. Diese Regelung schafft die Basis dafür, dass Vermieter die Prämien nicht allein tragen müssen. Eine Elementarschadenversicherung kann ebenfalls hierunter fallen.
Damit die Umlage rechtens ist, muss sie explizit im Mietvertrag vereinbart sein. Ein allgemeiner Verweis auf die BetrKV genügt oft. Fehlt eine solche Klausel, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. Die Kosten müssen in der Nebenkostenabrechnung klar und nachvollziehbar als „Versicherung“ oder „Gebäudeversicherung“ ausgewiesen werden; eine Sammelbezeichnung wie „sonstige Nebenkosten“ ist unzureichend. Mieter haben das Recht, die Versicherungspolice und Zahlungsbelege einzusehen, um die Korrektheit der Abrechnung und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu prüfen. Dieses Gebot verpflichtet den Vermieter, keine unnötig teure Versicherung abzuschließen. Ein Überschreiten der marktüblichen Kosten um mehr als zwanzig Prozent kann als unwirtschaftlich gelten.
Die korrekte Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist entscheidend für ein konfliktfreies Mietverhältnis.
Umlage der Wohngebäudeversicherung in der Praxis korrekt gestalten
In der Praxis erfolgt die Umlage der Wohngebäudeversicherungskosten meistens nach dem Anteil der Wohnfläche. Hat eine Wohnung beispielsweise achtzig von insgesamt vierhundert Quadratmetern Gesamtwohnfläche im Haus, trägt der Mieter dieser Wohnung zwanzig Prozent der Versicherungskosten. Dieser Verteilungsschlüssel muss im Mietvertrag genannt sein oder ergibt sich, falls keine Regelung getroffen wurde, aus § 556a BGB, der ebenfalls die Wohnfläche als Standard vorsieht.
Ein Vermieter, der ein Haus mit drei Wohnungen (einhundert Quadratmeter, zweimal fünfzig Quadratmeter) besitzt, könnte die Kosten entsprechend aufteilen: fünfzig Prozent für die große Wohnung, jeweils fünfundzwanzig Prozent für die kleineren. Wichtig ist, dass nur die tatsächlichen, umlagefähigen Kosten weitergegeben werden. Nicht umlagefähig sind beispielsweise Kosten für eine reine Mietausfallversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Vermieters. Eine Ausnahme bildet der im Rahmen der Gebäudeversicherung mitversicherte Mietausfall infolge eines Gebäudeschadens; diese Kosten sind laut einem BGH-Urteil (VIII ZR 38/17) umlagefähig. Für Vermieter ist es ratsam, die notwendigen Versicherungen genau zu prüfen.
Folgende Unterlagen sollte der Vermieter für eine transparente Umlage bereithalten:
Die aktuelle Versicherungspolice.
Eine klare Übersicht der umlagefähigen Kostenanteile.
Den genauen Abrechnungszeitraum.
Nachweise über die geleisteten Prämienzahlungen.
Eine sorgfältige Dokumentation und klare Kommunikation helfen, Missverständnisse bezüglich der Nebenkostenabrechnung zu vermeiden.
Expertenwissen: Rechte, Pflichten und aktuelle Urteile zur Kostenübernahme
Sowohl Mieter als auch Vermieter haben spezifische Rechte und Pflichten bezüglich der Wohngebäudeversicherung. Mieter dürfen die Versicherungspolice einsehen, um die Angemessenheit der Prämie und die korrekte Umlage zu überprüfen. Stellt ein Mieter fest, dass die Versicherung unverhältnismäßig teuer ist – beispielsweise mehr als zwanzig Prozent über dem Durchschnitt vergleichbarer Tarife – kann er Widerspruch einlegen. Die Frist für einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung beträgt zwölf Monate nach Erhalt.
Vermieter sind verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, sie dürfen keine überteuerte Versicherung abschließen und auf die Mieter umlegen. Sie müssen zudem die Kosten in der Nebenkostenabrechnung korrekt und transparent ausweisen. Unser Experten-Tipp: Vermieter sollten regelmäßig die Konditionen ihrer Gebäudeversicherung überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um marktgerechte Prämien sicherzustellen. Dies ist besonders relevant, da sich die Frage „Muss man eine Gebäudeversicherung haben?“ zwar meist mit Ja für den Eigentümer beantwortet, die Kostentragung aber flexibel ist.
Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 38/17) bestätigte, dass Kosten für einen Mietausfall, der als Teil der Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dies unterscheidet sich von einer separaten Mietausfallversicherung, deren Kosten der Vermieter selbst tragen muss. Für Eigentümergemeinschaften ist der Abschluss einer Feuerversicherung, meist im Rahmen einer umfassenderen Gebäudeversicherung, sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Die Kenntnis solcher Details, wie auch der Unterschied zwischen Wohngebäude- und Hausratversicherung, ist für alle Beteiligten von Vorteil.
Ihre nächsten Schritte zur optimalen Wohngebäudeversicherung
Die Frage „Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung?“ ist nun umfassend beantwortet. Es zeigt sich, dass eine klare vertragliche Regelung und die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend sind. Für Vermieter bedeutet dies, die Umlage korrekt vorzunehmen und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Für Mieter ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und die Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu prüfen. Eine gut gewählte Wohngebäudeversicherung schützt den Wert der Immobilie und sorgt für Sicherheit bei unvorhergesehenen Ereignissen. Die Kosten hierfür können fair verteilt werden, wenn alle Beteiligten informiert handeln.
Um sicherzustellen, dass Ihr Versicherungsschutz optimal auf Ihre Bedürfnisse und Ihre Immobilie zugeschnitten ist und Sie nicht mehr als nötig bezahlen, empfiehlt sich eine individuelle Analyse. Nutzen Sie die Expertise von Fachleuten, um Ihre aktuelle Police zu überprüfen oder den passenden Schutz für Ihre Situation zu finden. Eine solche Beratung kann Ihnen helfen, Kosten zu optimieren und gleichzeitig einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
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FAQ
Wer ist für den Abschluss der Wohngebäudeversicherung verantwortlich?
Für den Abschluss der Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich der Eigentümer der Immobilie, also in der Regel der Vermieter, verantwortlich.
Was besagt das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Wohngebäudeversicherung?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, keine überteuerte Wohngebäudeversicherung abzuschließen, deren Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Prämien sollten marktüblich sein.
Sind Kosten für eine Elementarschadenversicherung umlagefähig?
Ja, die Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden (wie Überschwemmung, Erdbeben) sind als Teil der Sachversicherung des Gebäudes gemäß § 2 Nr. 13 BetrKV auf die Mieter umlagefähig, sofern im Mietvertrag vereinbart.
Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel?
Beim Verkauf einer Immobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung in der Regel auf den neuen Eigentümer über. Dieser hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht. Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Eigentümerwechsel bei der Wohngebäudeversicherung.
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten einer Wohngebäudeversicherung?
Die jährlichen Kosten für ein Einfamilienhaus von circa einhundert Quadratmetern liegen in Deutschland durchschnittlich zwischen zweihundert und siebenhundert Euro, können aber je nach Region und Leistungsumfang stark variieren.
Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung?
Mieter haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit, diese zu prüfen und schriftlich Widerspruch beim Vermieter einzulegen, falls Fehler entdeckt werden.