Private Ersatzpflegekraft: Ihr umfassender Leitfaden zu Anspruch, Kosten und Beantragung
03.04.2025
Katrin Straub
Geschäftsführerin bei nextsure
Pflegende Angehörige leisten täglich Unverzichtbares, doch was passiert bei eigener Verhinderung? Die private Ersatzpflegekraft springt ein und sichert die Betreuung. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur sogenannten Verhinderungspflege.
Das Thema kurz und kompakt
Ersatzpflege (Verhinderungspflege) sichert die Betreuung bei Ausfall der Hauptpflegeperson für bis zu sechs Wochen jährlich mit bis zu 1.612 Euro (plus 806 Euro aus Kurzzeitpflege).
Voraussetzungen sind Pflegegrad zwei und sechs Monate Vorpflegezeit (letztere entfällt ab Juli 2025).
Ab Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von voraussichtlich 3.539 Euro.
Grundlagen der Ersatzpflege verstehen und korrekt einordnen
Die Ersatzpflege, offiziell Verhinderungspflege, ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie springt ein, wenn die private Hauptpflegeperson temporär ausfällt. Gründe können ein sechswöchiger Urlaub oder eine akute Erkrankung sein. Die Pflegekasse übernimmt dann Kosten für eine Vertretung. Diese Leistung sichert die kontinuierliche Pflege zu Hause. Es ist eine wichtige Säule der Pflegeversicherung.
Die Ersatzpflege kann stundenweise, tageweise oder wochenweise erfolgen. Sie ist für Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei vorgesehen. Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.612 Euro jährlich für die Ersatzpflege. Dieser Betrag kann durch nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Viele wissen nicht, dass so bis zu 2.418 Euro verfügbar sind. Die Regelungen finden sich in § 39 SGB XI.
Anspruchsvoraussetzungen für Ersatzpflege prüfen und erfüllen
Ein Anspruch auf Ersatzpflege besteht ab Pflegegrad zwei. Die pflegebedürftige Person muss zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein. Diese sogenannte Vorpflegezeit ist eine zentrale Bedingung. Ab dem ersten Juli 2025 entfällt diese Sechs-Monats-Frist. Dann besteht der Anspruch direkt ab Feststellung des Pflegegrades zwei. Dies ist eine wichtige Änderung im Pflegesystem.
Die Hauptpflegeperson muss bei der Pflegekasse eingetragen sein. Ein Wechsel der Pflegeperson innerhalb der sechs Monate Vorpflegezeit ist möglich. Die Ersatzpflege kann durch professionelle Dienste oder Privatpersonen erfolgen. Auch nahe Angehörige können die Vertretung übernehmen. Beachten Sie die unterschiedlichen Erstattungssätze für Angehörige. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier Lücken schließen.
Für junge Pflegebedürftige gibt es bereits jetzt Erleichterungen. Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf haben besondere Regelungen. Sie können die Ersatzpflege bis zu acht Wochen nutzen. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt für diese Gruppe bereits. Das Pflegegeld wird während der Ersatzpflege bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Finanzielle Leistungen der Ersatzpflege optimal ausschöpfen
Die Pflegekasse stellt für die Ersatzpflege regulär bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr bereit. Dieser Betrag gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf. Dieser Betrag kann durch clevere Kombination deutlich erhöht werden. Bis zu 806 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege können zusätzlich verwendet werden. Somit stehen Ihnen bis zu 2.418 Euro für die Ersatzpflege zur Verfügung. Informieren Sie sich auch über Kurzzeitpflege-Leistungen.
Erfolgt die Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt/verschwägert) oder Personen im selben Haushalt, gelten andere Sätze. Hier erstattet die Kasse maximal den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen. Ab dem ersten Juli 2025 steigt dieser Satz auf den zweifachen Betrag des Pflegegeldes. Nachgewiesene Mehraufwendungen wie Fahrtkosten (oft 0,20 Euro pro Kilometer) oder Verdienstausfall können den Betrag bis auf 1.612 Euro erhöhen.
Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei der Sonderregelung für junge Menschen unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf sind es bis zu acht Wochen. Anträge können bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden. Eine staatlich geförderte Pflegeversicherung kann zusätzliche Sicherheit bieten.
Geeignete private Ersatzpflegekraft auswählen und beauftragen
Die Wahl der Ersatzpflegekraft ist eine wichtige Entscheidung. Sie können professionelle Pflegedienste beauftragen. Diese rechnen oft direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ können Privatpersonen die Pflege übernehmen. Das können Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte sein. Der Stundenlohn für private Kräfte kann zwischen fünf und 25 Euro liegen.
Folgende Personen können als Ersatzpflegekraft tätig werden:
Ambulante Pflegedienste mit qualifiziertem Personal.
Einzelpflegekräfte, die stundenweise unterstützen.
Ehrenamtlich Pflegende aus der Nachbarschaftshilfe.
Freunde oder Bekannte der Familie.
Verwandte, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt sind, erhalten den vollen Satz.
Nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Großeltern) mit angepassten Sätzen.
Klären Sie vorab den Umfang der benötigten Leistungen. Dazu gehören Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe und Betreuung. Medizinische Behandlungspflege ist nicht Teil der Ersatzpflege. Diese muss ärztlich verordnet und von Fachkräften durchgeführt werden. Denken Sie auch über eine private Krankenversicherung für umfassenden Schutz nach.
Zukunftssicher planen: Das gemeinsame Entlastungsbudget ab 2025
Eine bedeutende Änderung tritt zum ersten Juli 2025 in Kraft. Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zusammengefasst. Es entsteht ein gemeinsamer Jahresbetrag, das sogenannte Entlastungsbudget. Dieses Budget wird voraussichtlich 3.539 Euro betragen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei können diesen Betrag flexibel einsetzen.
Die Vorteile des neuen Entlastungsbudgets sind:
Mehr Flexibilität: Freie Wahl zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Weniger Bürokratie: Nur noch ein Gesamtbudget zu verwalten.
Wegfall der Vorpflegezeit: Anspruch auf Verhinderungspflege direkt ab Pflegegrad zwei.
Vereinfachte Nutzung für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei.
Diese Neuregelung vereinfacht die Inanspruchnahme erheblich. Sie bietet mehr Gestaltungsspielraum für individuelle Pflegesituationen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf gilt diese Regelung teilweise schon seit dem ersten Januar 2024. Sie können bereits jetzt 100 Prozent der Kurzzeitpflegemittel für die Verhinderungspflege nutzen. Informieren Sie sich frühzeitig über die Details, um optimal vorbereitet zu sein. Eine gute Pflegezusatzversicherung bleibt dennoch eine wichtige Ergänzung.
Lassen Sie Ihre individuelle Situation kostenfrei von uns prüfen. Wir von nextsure helfen Ihnen, die passenden Absicherungslösungen zu finden. Fordern Sie jetzt Ihre individuelle Risikoanalyse an und erhalten Sie konkrete Optimierungsvorschläge.
Weitere nützliche Links
Das Bundesgesundheitsministerium bietet detaillierte Informationen zur Verhinderungspflege.
gesund.bund.de stellt umfassende Informationen zur Verhinderungspflege bereit.
Wikipedia bietet einen umfassenden Artikel zur Pflegeversicherung in Deutschland.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) liefert aktuelle Statistiken zum Thema Pflege in Deutschland.
Das Pflegenetzwerk Deutschland informiert über Verhinderungspflege und Urlaubsvertretung.
Weitere Informationen zur Pflege zu Hause finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.
FAQ
Wer hat Anspruch auf eine private Ersatzpflegekraft?
Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei, deren private Hauptpflegeperson (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) vorübergehend ausfällt und die zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden (Vorpflegezeit entfällt ab 01.07.2025).
Wie hoch sind die Leistungen für eine private Ersatzpflegekraft?
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, also insgesamt bis zu 2.418 Euro.
Wie lange kann ich eine private Ersatzpflegekraft in Anspruch nehmen?
Die Leistung wird für längstens sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr gewährt. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf sind es bis zu acht Wochen.
Was passiert mit dem Pflegegeld während der Ersatzpflege?
Während der Inanspruchnahme der Ersatzpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen (bzw. acht Wochen für die spezielle Gruppe junger Erwachsener) weitergezahlt.
Können auch Verwandte die Ersatzpflege übernehmen?
Ja, auch nahe Verwandte (bis zum zweiten Grad) oder im Haushalt lebende Personen können die Ersatzpflege übernehmen. Die Leistung ist dann auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes begrenzt (ab 01.07.2025 zweifacher Betrag), kann aber durch Nachweis von Mehraufwendungen (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall) bis auf 1.612 Euro aufgestockt werden.
Was ist das neue Entlastungsbudget ab 2025?
Ab dem 01.07.2025 werden die Mittel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) von voraussichtlich 3.539 Euro zusammengelegt. Dieses kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden, und die Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt.








