Betriebliche Krankenversicherung als Betriebsausgabe: Steuervorteile für Unternehmen optimieren
27.05.2025
Katrin Straub
Geschäftsführerin bei nextsure
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist mehr als nur ein Benefit – sie kann als Betriebsausgabe Ihre Steuerlast senken. Erfahren Sie, wie Sie diesen Vorteil nutzen und welche steuerlichen Aspekte Sie beachten müssen, um bis zu fünfzig Euro pro Mitarbeiter monatlich steuerfrei zu gestalten.
Das Thema kurz und kompakt
Beiträge zur bKV sind als Betriebsausgaben absetzbar und können die Steuerlast des Unternehmens senken; für Mitarbeiter sind die Leistungen steuerfrei.
Bis zu 50 Euro monatlich pro Mitarbeiter können als Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze gibt es verschiedene Versteuerungsmodelle (individuell, pauschal, Nettolohn), deren Auswahl sorgfältig und mit Steuerberater erfolgen sollte.
Quick Facts: bKV als Betriebsausgabe auf einen Blick
Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) können Unternehmen als Betriebsausgaben geltend machen. Dies mindert den zu versteuernden Gewinn und senkt somit die Steuerlast des Unternehmens. Für Mitarbeiter sind die Leistungen aus der bKV in der Regel steuerfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben auch die Beiträge für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Hier greift die sogenannte Fünfzig-Euro-Sachbezugsfreigrenze pro Monat und Mitarbeiter. Wird diese Grenze überschritten, gibt es verschiedene Modelle der Versteuerung. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation sind für die Anerkennung als bKV als Betriebsausgabe unerlässlich.
Praxis-Teil: Die bKV im Unternehmensalltag – Beispiele und Rechenwege
Die Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung als Betriebsausgabe wirft praktische Fragen auf. Ein zentraler Punkt ist die Einhaltung der Fünfzig-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Angenommen, ein Unternehmen zahlt monatlich vierzig Euro pro Mitarbeiter für die bKV und gewährt keine weiteren Sachbezüge, so bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Die vierzig Euro kann das Unternehmen vollständig als Betriebsausgabe absetzen.
Was passiert bei Überschreitung der Fünfzig-Euro-Grenze? Beträgt der bKV-Beitrag beispielsweise sechzig Euro monatlich, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig für den Arbeitnehmer, sofern keine Pauschalversteuerung gewählt wird. Hier einige Optionen für diesen Fall:
Individuelle Versteuerung: Der bKV-Beitrag wird wie normaler Arbeitslohn behandelt. Dies erhöht das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters und unterliegt dessen persönlichem Steuersatz.
Nettolohnversteuerung: Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich zum bKV-Beitrag auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben des Mitarbeiters. Für den Mitarbeiter bleibt das Nettoeinkommen unverändert, für den Arbeitgeber ist dies die kostenintensivste Variante.
Pauschalversteuerung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführen, beispielsweise mit dreißig Prozent nach § 37b EStG.
Die korrekte Verbuchung im Lohnkonto ist entscheidend. Eine passende Krankenzusatzversicherung als bKV kann so zu einem echten Gewinn für beide Seiten werden. Die genaue Kalkulation sollte immer mit einem Steuerberater erfolgen, um die optimale Lösung für das Unternehmen zu finden.
Experten-Tiefe: Rechtliche Grundlagen und Gestaltungstipps zur bKV als Betriebsausgabe
Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung als Betriebsausgabe ist im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu zählen die Beiträge des Arbeitgebers zur bKV. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Barauszahlung anstelle des Versicherungsschutzes hat, um die Sachbezugsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nutzen zu können.
Unser Experten-Tipp: Erstellen Sie eine Versorgungsordnung. Dieses Dokument hält fest, dass die bKV eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt und nicht Teil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns ist. Dies untermauert den Charakter als Sachbezug und kann Diskussionen mit dem Finanzamt vorbeugen. Für die Leistungen, die der Mitarbeiter aus der bKV erhält, greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1a EStG.
Bei Überschreitung der Fünfzig-Euro-Freigrenze kommen Pauschalierungsoptionen in Betracht:
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Mit einem Satz von dreißig Prozent (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) können Zuwendungen bis zu zehntausend Euro pro Jahr und Mitarbeiter pauschal versteuert werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies dann einheitlich für alle derartigen Zuwendungen im Wirtschaftsjahr erfolgen muss.
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Diese Option ist für sonstige Bezüge (erfordert z.B. jährliche Beitragszahlung) bis eintausend Euro pro Jahr und Mitarbeiter bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern (oft ab zwanzig) möglich und kann zur Sozialversicherungsfreiheit führen. Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist hierfür notwendig.
Die Mitversicherung von Familienangehörigen ist oft möglich, die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und sollte gesondert geprüft werden. Es empfiehlt sich, die Details einer privaten Krankenversicherung im bKV-Kontext genau zu prüfen. Die Komplexität der Regelungen macht eine Beratung durch Ihren Steuerberater unerlässlich, um die betriebliche Krankenversicherung als Betriebsausgabe optimal zu gestalten.
Abgrenzung und Kombinationsmöglichkeiten: bKV und betriebliche Gesundheitsförderung
Es ist wichtig, die betriebliche Krankenversicherung (bKV) von der steuerfreien Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG zu unterscheiden. Während die bKV primär auf die Absicherung im Krankheitsfall abzielt und verbesserte medizinische Leistungen bietet, fokussiert die Gesundheitsförderung auf Präventionsmaßnahmen. Für zertifizierte Kurse zur Stressbewältigung oder Rückenschule können Arbeitgeber bis zu sechshundert Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei aufwenden.
Diese beiden Instrumente schließen sich jedoch nicht aus, sondern können sich sinnvoll ergänzen. Ein Unternehmen kann beispielsweise eine bKV anbieten, die Zahnersatz und Chefarztbehandlung abdeckt, und zusätzlich Yogakurse im Rahmen der Gesundheitsförderung finanzieren. Die bKV-Beiträge fallen unter die Fünfzig-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder werden pauschal versteuert, während die Ausgaben für die Yogakurse unter die Sechshundert-Euro-Grenze des § 3 Nr. 34 EStG fallen können. So entsteht ein umfassendes Paket für die Mitarbeitergesundheit. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein weiterer Baustein der Mitarbeiterversorgung, der separat zu betrachten ist.
Der Weg zur optimalen bKV-Lösung: Beratung und Implementierung
Die Auswahl und Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung erfordert eine sorgfältige Planung. Zunächst sollten die Bedürfnisse der Mitarbeiter und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens analysiert werden. Es gibt zahlreiche Anbieter und Tarifmodelle, die sich in Leistungsumfang und Kosten erheblich unterscheiden. Ein Vergleich verschiedener Angebote ist daher unerlässlich. Die HanseMerkur beispielsweise bietet spezielle bKV-Tarife an, die auf unterschiedliche Unternehmensgrößen und Branchen zugeschnitten sind.
Die steuerliche Komponente ist von Beginn an zu berücksichtigen. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welches Versteuerungsmodell (Sachbezug, Pauschalversteuerung) für Ihr Unternehmen am vorteilhaftesten ist. Die DKV weist darauf hin, dass die internen Gegebenheiten jedes Arbeitgebers unterschiedlich sind und die steuerlichen Konsequenzen der Vertragsgestaltung individuell geprüft werden müssen. Eine klare Kommunikation über die neue Leistung an die Mitarbeiter ist für die Akzeptanz entscheidend. Denken Sie auch an die Möglichkeit, Direktversicherungen steuerlich abzusetzen, als Teil Ihrer Gesamtstrategie für Mitarbeiter-Benefits. Mit einer durchdachten Herangehensweise wird die bKV zu einem wertvollen Instrument für Ihr Unternehmen.
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Weitere nützliche Links
Haufe bietet einen detaillierten Artikel zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung.
Wikipedia liefert eine umfassende Übersicht über die betriebliche Krankenversicherung.
PKV-Verband informiert in einer Pressemitteilung über den Erfolg der betrieblichen Krankenversicherung als Modell für bessere Vorsorge.
Handelsblatt beleuchtet die zunehmende Beliebtheit der betrieblichen Krankenversicherung bei Unternehmen.
Bundesgesundheitsministerium bietet Informationen zum Thema betriebliche Gesundheitsförderung.
IHK München informiert über die steuerlichen Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung.
AOK erläutert die steuerlichen Fördermöglichkeiten für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Statistisches Bundesamt (Destatis) stellt Daten zu Gesundheitsausgaben in Deutschland bereit.
GKV-Spitzenverband informiert über Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung.
FAQ
Kann ich die betriebliche Krankenversicherung immer als Betriebsausgabe absetzen?
Ja, die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind grundsätzlich als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, da sie betrieblich veranlasst sind. Dies gilt auch für eine eventuell anfallende Pauschalsteuer.
Was passiert, wenn der bKV-Beitrag die 50-Euro-Freigrenze übersteigt?
Übersteigt der Wert des Sachbezugs (inklusive bKV und ggf. anderer Sachbezüge) die 50-Euro-Freigrenze, wird der gesamte Betrag für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungspflichtig, es sei denn, der Arbeitgeber wählt eine Form der Pauschalversteuerung (z.B. nach § 37b EStG oder § 40 EStG).
Müssen meine Mitarbeiter Steuern auf die Leistungen aus der bKV zahlen?
Nein, die von den Mitarbeitern empfangenen Leistungen aus der betrieblichen Krankenversicherung, wie beispielsweise Zuschüsse zu Sehhilfen oder Zahnersatz, sind für die Mitarbeiter steuerfrei gemäß § 3 Nr. 1a EStG.
Welche Rolle spielt die Versorgungsordnung bei der bKV?
Eine Versorgungsordnung ist empfehlenswert, um klarzustellen, dass die bKV eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers ist und nicht Teil des regulären Gehalts. Dies stützt die Argumentation für die Behandlung als Sachbezug und kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Kann ich auch Familienangehörige meiner Mitarbeiter über die bKV mitversichern?
Ja, viele bKV-Tarife ermöglichen die Mitversicherung von Familienangehörigen. Die steuerliche Behandlung dieser Beiträge muss jedoch gesondert betrachtet werden, da dies als zusätzliche Zuwendung an den Mitarbeiter oder als Zuwendung an Dritte (§ 37b EStG) gelten kann. Eine Klärung mit dem Steuerberater ist hier ratsam.
Ist die betriebliche Krankenversicherung dasselbe wie die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG?
Nein, das sind zwei unterschiedliche Dinge. Die bKV sichert Krankheitskosten ab. Die Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers (bis 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter) für zertifizierte Präventionskurse (z.B. Bewegung, Ernährung). Beide Maßnahmen können aber kombiniert werden.








