Die Impressumspflicht in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden für Website-Betreiber
2 May 2025
Katrin Straub
Geschäftsführerin bei nextsure
Erfahren Sie alles Wissenswerte über das gesetzlich vorgeschriebene Impressum für gewerbliche Websites in Deutschland. Dieser Artikel beleuchtet die Pflichtangaben, die spezielle Rolle für Freiberufler und reglementierte Berufe wie Rentenberater sowie die Konsequenzen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben.
The topic in brief and concise terms
Jede gewerblich genutzte Online-Präsenz in Deutschland benötigt ein vollständiges und korrektes Impressum.
Für reglementierte Berufe wie Rentenberater sind zusätzliche Angaben zur Berufsbezeichnung, Kammer und beruflichen Regelungen verpflichtend.
Fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben können zu kostspieligen Abmahnungen und Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen.
Was ist ein Impressum und wozu dient es?
Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung für Online-Dienste. Es soll Nutzern ermöglichen, den Verantwortlichen einer Website oder eines anderen Telemedienangebots schnell und einfach zu identifizieren. Es schafft Transparenz und Vertrauen, indem es wichtige Informationen über den Betreiber bereitstellt und somit die Kontaktaufnahme sowie die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche erleichtert. Es ist eine Art „Visitenkarte“ des Website-Betreibers.
Wer unterliegt der Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht betrifft grundsätzlich alle „geschäftsmäßigen“ Telemedienanbieter. Dies umfasst nicht nur Unternehmen und Freiberufler mit einer eigenen Website, sondern auch Privatpersonen, die ihre Online-Präsenz gewerblich nutzen, beispielsweise über Social-Media-Profile, Blogs oder Online-Shops. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, selbst wenn noch keine Gewinne erzielt werden. Auch sogenannte „Influencer“ oder Personen, die Produkte durch Affiliate-Links bewerben, können der Impressumspflicht unterliegen.
Welche allgemeinen Angaben sind im Impressum Pflicht?
Gemäß § 5 des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) und, falls anwendbar, weiteren spezialgesetzlichen Regelungen, müssen folgende Informationen im Impressum enthalten sein:
* Name und Anschrift des Anbieters (kein Postfach).
* Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG): die Rechtsform und der Name des Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer).
* Kontaktmöglichkeiten: Eine E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit (z. B. Telefonnummer oder Kontaktformular), die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht.
* Falls vorhanden: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer.
* Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), falls vorhanden und eine solche nach § 27a UStG vergeben wurde.
* Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-ID), falls vorhanden und eine solche nach § 139c AO vergeben wurde.
Besondere Angaben für reglementierte Berufe und Dienstleister wie Rentenberater
Für bestimmte Dienstleister und reglementierte Berufe, zu denen auch Rentenberater gehören, gelten erweiterte Informationspflichten. Diese zusätzlichen Angaben dienen der Sicherstellung der Professionalität und der Aufsicht über diese Berufe. Rentenberater müssen in ihrem Impressum gemäß § 5 DDG in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) angeben:
* Die Berufsbezeichnung „Rentenberater“ und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde (in der Regel Deutschland).
* Die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde (z.B. das Oberlandesgericht oder Landessozialgericht als Registrierungsbehörde).
* Angaben zu den beruflichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV), Berufs- und Vergütungsordnung für Rentenberater (BVRV)).
* Gegebenenfalls die zuständige Berufshaftpflichtversicherung mit Namen und Anschrift des Versicherers sowie dem räumlichen Geltungsbereich. Dies ist besonders wichtig für Beratungsberufe, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Die gesetzliche Grundlage: Von TMG zu DDG
Bis zum 13. Mai 2024 waren die grundlegenden Bestimmungen zur Impressumspflicht in Deutschland hauptsächlich im Telemediengesetz (TMG) in § 5 geregelt. Mit der Umsetzung des europäischen Digital Services Act (DSA) in nationales Recht wurde das TMG weitgehend durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst, welches am 14. Mai 2024 in Kraft trat. Die Anforderungen an den Inhalt des Impressums blieben dabei weitestgehend unverändert. Das DDG enthält nun die zentralen Vorschriften zu den Anbieterkennzeichnungspflichten für digitale Dienste in Deutschland.
Rechtliche Konsequenzen: Abmahnungen
Ein fehlendes, unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Eine Abmahnung ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, die sich auf mehrere hundert bis über tausend Euro belaufen können. Bei wiederholten Verstößen oder Nichtbeachtung der Abmahnung kann dies zu einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafen führen oder vor Gericht verhandelt werden.
Rechtliche Konsequenzen: Bußgelder
Neben Abmahnungen können Verstöße gegen die Impressumspflicht auch mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Bußgelder können je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes bis zu 50.000 Euro betragen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten und vollständigen Angaben im Impressum.
Weitere Folgen: Reputationsverlust und fehlendes Vertrauen
Abseits der rechtlichen und finanziellen Sanktionen kann ein mangelhaftes oder fehlendes Impressum auch das Vertrauen der Nutzer in das Online-Angebot erheblich schädigen. Eine transparente Anbieterkennzeichnung ist ein Qualitätsmerkmal und trägt zur Seriosität bei. Ohne ein korrektes Impressum wirken viele Online-Dienste unprofessionell und unseriös, was zu einem Verlust von Kunden und einer negativen Reputation führen kann.
More useful links
Wikipedia bietet eine umfassende Übersicht über die Impressumspflicht, eine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung für Online-Dienste.
IHK München informiert über die Anforderungen an das Impressum im Internet und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.
IHK Trier stellt detaillierte Informationen zur Impressumspflicht bereit, die für alle geschäftsmäßigen Telemedienanbieter relevant sind.
Die Medienanstalten erläutern ihre Aufsichtsfunktion und die Bedeutung der Impressumspflicht für Transparenz und Jugendschutz in digitalen Medien.
Das Bundesministerium der Justiz bietet in einem PDF-Dokument eine umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an das Impressum.
Der Deutsche Bundestag stellt ein wissenschaftliches Gutachten zur Impressumspflicht und deren Entwicklung im deutschen Recht zur Verfügung.
FAQ
Ist das Impressum noch im Telemediengesetz (TMG) geregelt?
Nein, seit dem 14. Mai 2024 sind die Regelungen zur Impressumspflicht in Deutschland primär im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) anstelle des TMG verankert. Die inhaltlichen Anforderungen blieben jedoch weitgehend gleich.
Gilt die Impressumspflicht auch für Social Media Profile?
Ja, sobald ein Social-Media-Profil geschäftsmäßig genutzt wird – sei es für Marketing, Produktwerbung oder die Generierung von Einnahmen – unterliegt es der Impressumspflicht. Der Link zum Impressum sollte dann direkt in der Profilbeschreibung oder Bio hinterlegt werden.
Muss auch ein Kleinunternehmer ein Impressum haben?
Ja, die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht entbindet nicht von der Impressumspflicht. Sobald eine Online-Präsenz geschäftsmäßig betrieben wird, ist ein Impressum notwendig, unabhängig vom Umsatz.
Welche Kontaktdaten müssen im Impressum angegeben werden?
Es muss eine E-Mail-Adresse angegeben werden, sowie mindestens eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht (z.B. Telefonnummer oder ein schnell reagierendes Kontaktformular).
Sind Postfachadressen im Impressum erlaubt?
Nein, im Impressum muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Eine Postfachadresse ist nicht ausreichend, da sie keine Zustellung von Schriftstücken ermöglicht, die für eine Klageerhebung notwendig wären.
Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Rentenberater im Impressum anzugeben?
Ja, für Rentenberater und andere reglementierte Berufe, die eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung haben, müssen Angaben zum Versicherer (Name und Anschrift) sowie zum räumlichen Geltungsbereich der Versicherung im Impressum gemacht werden.








