Gesundheit & Pflege

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Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt optimal nutzen: Ihr Wegweiser

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Bundesministerium für Gesundheit bietet grundlegende Informationen zur Kurzzeitpflege.

Bundesministerium für Gesundheit erläutert im Online-Ratgeber Pflege detailliert die Leistungen der vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege.

Bundesministerium für Gesundheit informiert über die Pflegeleistungen, die von den Krankenkassen erbracht werden.

Bundesministerium für Gesundheit stellt ein PDF-Dokument mit aktuellen Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung bereit.

Pflegenetzwerk Deutschland bietet umfassende Informationen zum Thema Kurzzeitpflege.

Wikipedia bietet einen umfassenden Artikel zur Kurzzeitpflege.

Statistisches Bundesamt (Destatis) bietet auf seiner Themenseite umfassende Statistiken zum Bereich Pflege.

Statistisches Bundesamt (Destatis) veröffentlicht detaillierte Statistiken zu Empfängern von Sozialhilfe im Bereich Pflege.

Statistisches Bundesamt (Destatis) enthält in einer Pressemitteilung aktuelle Zahlen und Entwicklungen zur Pflege.

Minutes

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

16 Jun 2025

4

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Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Ein Krankenhausaufenthalt wirft oft Fragen zur Weiterversorgung auf. Viele wissen nicht, dass ihnen Kurzzeitpflege zusteht, auch ohne hohen Pflegegrad. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die richtige Unterstützung finden und finanzieren.

The topic in brief and concise terms

Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus ist möglich, auch ohne Pflegegrad zwei bis fünf (Leistung der Krankenkasse bis 1.854 Euro).

Ab Pflegegrad zwei bis fünf leistet die Pflegekasse bis zu 1.854 Euro für Kurzzeitpflege, kombinierbar mit Mitteln der Verhinderungspflege.

Übergangspflege im Krankenhaus (bis zu zehn Tage) kann eine Lösung sein, wenn kein Kurzzeitpflegeplatz frei ist.

Sofort-Überblick: Das Wichtigste zur Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus

Wenn die Versorgung zu Hause nach einem Klinikaufenthalt nicht sofort gesichert ist, springt die Kurzzeitpflege ein. Sie kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr dauern. Die Krankenkasse übernimmt Kosten bis zu 1.854 Euro, wenn kein Pflegegrad zwei oder höher vorliegt. Ist ein Pflegegrad zwei bis fünf vorhanden, ist die Pflegekasse zuständig und leistet ebenfalls bis zu 1.854 Euro jährlich. In bestimmten Fällen ist auch eine Übergangspflege im Krankenhaus für maximal zehn Tage möglich. Der Antrag sollte immer vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden.

Anspruchsklärung: Wer zahlt wann für die Kurzzeitpflege?

Die Zuständigkeit für die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt hängt von Ihrer Pflegesituation ab. Liegt kein Pflegegrad vor oder lediglich Pflegegrad eins, ist in der Regel Ihre Krankenkasse der Ansprechpartner. Dies gilt besonders, wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht, um die Versorgungslücke nach der Klinikentlassung zu schließen. Viele Patienten sind überrascht, dass die Krankenkasse hier bis zu 1.854 Euro für maximal acht Wochen übernimmt. Ab Pflegegrad zwei (bis fünf) ist die Pflegekasse für die Leistungen der Kurzzeitpflege zuständig. Der Leistungsbetrag ist hier identisch, nämlich bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr für bis zu 56 Tage. Eine passende Pflegeversicherung kann hier frühzeitig Sicherheit geben.

Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Sozialdienst des Krankenhauses ist oft eine erste Anlaufstelle für die Beantragung. Sie unterstützen bei den Formalitäten und der Suche nach einem geeigneten Platz. Die Kurzzeitpflege dient der Überbrückung, bis die häusliche Pflege organisiert ist oder eine andere Pflegelösung gefunden wurde. Klären Sie die Kostenübernahme immer vorab, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Denken Sie auch über eine Krankenzusatzversicherung nach, um Versorgungslücken zu schließen.

Praktische Schritte: Kurzzeitpflege erfolgreich beantragen

Der Antrag auf Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus sollte so früh wie möglich gestellt werden, idealerweise noch während des Klinikaufenthalts. Der Sozialdienst im Krankenhaus ist hierbei oft eine große Hilfe und kann die notwendigen Formulare bereitstellen. Für die Beantragung bei der Krankenkasse (ohne Pflegegrad zwei bis fünf) ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit erforderlich. Bei bestehendem Pflegegrad zwei bis fünf richten Sie den Antrag an Ihre Pflegekasse. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme sichert Ihnen die besten Chancen auf einen nahtlosen Übergang.

Folgende Unterlagen und Informationen sind in der Regel notwendig:

  • Ärztliche Bescheinigung (bei Antrag über Krankenkasse)

  • Angaben zur Person und Versicherung

  • Informationen zum Krankenhausaufenthalt

  • Gewünschter Zeitraum und Einrichtung für die Kurzzeitpflege (falls bekannt)

  • Bescheid über den Pflegegrad (bei Antrag über Pflegekasse)

Die Bearbeitungsfristen für Anträge können variieren. Bei einem Krankenhausaufenthalt muss die Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades beispielsweise innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist. Eine private Krankenversicherung kann unter Umständen zusätzliche Serviceleistungen bieten.

Sonderfall Übergangspflege: Wenn kein Platz frei ist

Manchmal ist direkt nach dem Krankenhausaufenthalt weder die häusliche Versorgung gesichert noch ein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar. Für solche Fälle gibt es die Übergangspflege im Krankenhaus, geregelt in Paragraph 39e SGB V. Diese Leistung kann für bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung in Anspruch genommen werden. Die Übergangspflege ist eine wichtige Option, um eine Versorgungslücke zu schließen und gibt Zeit für die Organisation. Die Krankenkasse übernimmt hier die Kosten. Sie umfasst neben Unterkunft und Verpflegung auch die notwendige ärztliche Behandlung und Pflege. Dies ist besonders relevant, wenn zum Beispiel noch ein Pflegegrad beantragt werden muss. Der Anspruch besteht auch bei Pflegegrad eins oder wenn noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung festgestellt wurde.

Kombinationsmöglichkeiten und finanzielle Aspekte optimieren

Um die finanzielle Belastung bei der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt zu reduzieren, gibt es verschiedene Optionen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege von 1.854 Euro um bis zu 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, was eine Gesamtsumme von bis zu 3.386 Euro ergibt. Diese Kombinationsmöglichkeit ist ein wichtiger Hebel zur Finanzierung. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Kosten von Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten verwendet werden. Ein genauer Blick auf die Leistungen der Krankenkasse ist hier entscheidend. Auch ein Krankentagegeld kann finanzielle Sicherheit während der Genesung bieten.

Ausblick: Das neue Entlastungsbudget ab 2025

Ab dem ersten Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft: das gemeinsame Jahresbudget, auch Entlastungsbudget genannt. Dieses fasst die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei und Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf steht dann ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Neuregelung bietet deutlich mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt dann ebenfalls. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad vier oder fünf, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt diese Regelung bereits seit dem ersten Januar 2024. Diese Vereinfachung ist ein wichtiger Schritt, um die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei anderen Pflegebedarfen flexibler zu gestalten.

FAQ

Was passiert, wenn ich nach dem Krankenhaus keinen Platz in der Kurzzeitpflege finde?

In diesem Fall können Sie möglicherweise Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Übernimmt die Kasse auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege?

Nein, die 1.854 Euro von Kranken- oder Pflegekasse decken nur die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen, können aber ggf. über den Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) mitfinanziert werden.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja, Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro) für die Kurzzeitpflege verwenden und so den Betrag auf bis zu 3.386 Euro erhöhen. Ab Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 Euro.

Wie schnell muss über meinen Antrag auf Pflegegrad entschieden werden, wenn ich im Krankenhaus bin?

Befinden Sie sich im Krankenhaus und ist die Begutachtung zur Sicherstellung der weiteren Versorgung notwendig, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse und durch die Pflegekasse?

Die Krankenkasse leistet Kurzzeitpflege nach §39c SGB V, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Pflegegrad 2-5) vorliegt, aber nach Krankenhausaufenthalt vorübergehend Pflege nötig ist. Die Pflegekasse leistet nach §42 SGB XI für Versicherte mit Pflegegrad 2-5. Die Leistungshöhe ist mit 1.854 Euro identisch.

Wird mein Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

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