Vorsorge & Vermögen
Riester-Rente
fondsgebundene rentenversicherungen steuerlich absetzbar
Fondsgebundene Rentenversicherungen: Steuerliche Absetzbarkeit und clevere Gestaltungsoptionen für Ihre Vorsorge
Sind Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen steuerlich absetzbar? Diese Frage beschäftigt viele Sparer, die renditeorientiert für das Alter vorsorgen möchten. Die Antwort ist differenziert und birgt sowohl Herausforderungen als auch attraktive steuerliche Chancen, insbesondere bei der Auszahlung.
The topic in brief and concise terms
Beiträge zu privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen sind meist nicht steuerlich absetzbar, dafür winken erhebliche Steuervorteile in der Auszahlungsphase (Ertragsanteil- oder Halbeinkünfteverfahren).
Bei Riester- und Rürup-Renten (auch fondsgebunden) können Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden, die Auszahlungen sind dafür später (teilweise) steuerpflichtig.
Die 12/62-Regel (Mindestlaufzeit zwölf Jahre, Auszahlung ab 62) ist entscheidend für die günstige Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus privaten Verträgen.
Steuerliche Behandlung von Beiträgen: Ein Realitätscheck
Viele Anleger hoffen, ihre Beiträge zur fondsgebundenen Rentenversicherung von der Steuer absetzen zu können, ähnlich wie bei anderen Vorsorgeaufwendungen. Für die rein private fondsgebundene Rentenversicherung (oft als Schicht-drei-Vorsorge bezeichnet) gilt jedoch: Die eingezahlten Beiträge sind während der Ansparphase nicht als Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig. Das bedeutet, Sie zahlen diese Beiträge aus Ihrem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen für staatlich geförderte Varianten. Für eine Riester-Rente können beispielsweise bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Rürup-Rente waren im Jahr 2024 sogar bis zu 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) steuerlich berücksichtigungsfähig. Für das Jahr 2025 steigt dieser Betrag auf 29.344 Euro bzw. 58.688 Euro, wobei dann einhundert Prozent der Beiträge absetzbar sind. Die gute Nachricht für private Verträge: Während der Ansparphase fallen auf die Erträge innerhalb des Versicherungsmantels in der Regel keine Steuern an, was den Zinseszinseffekt optimiert. Dies unterscheidet sie von der direkten Fondsanlage, wo jährlich Abgeltungsteuer auf Erträge fällig werden kann.
Die steuerliche Behandlung in der Ansparphase ist also klar definiert, doch die wahren Vorteile zeigen sich oft erst später.
Auszahlungsphase: Hier liegen die steuerlichen Trümpfe
Obwohl die Beiträge zur privaten fondsgebundenen Rentenversicherung meist nicht absetzbar sind, profitieren Sie in der Auszahlungsphase von attraktiven steuerlichen Regelungen. Hier gibt es zwei Hauptoptionen: die lebenslange Rentenzahlung oder die einmalige Kapitalauszahlung. Bei einer lebenslangen monatlichen Rente wird nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Dieser ist in § 22 Nr. eins Satz drei Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG gesetzlich festgelegt und richtet sich nach Ihrem Alter bei Rentenbeginn. Beginnt Ihre Rente beispielsweise mit 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteil nur siebzehn Prozent. Das bedeutet, von einer monatlichen Rente von beispielsweise 1.000 Euro müssten nur 170 Euro mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Ein Rechenbeispiel: Bei einer Rente von 1.500 Euro und einem Ertragsanteil von siebzehn Prozent sind 255 Euro steuerpflichtig; bei einem persönlichen Steuersatz von dreißig Prozent wären das 76,50 Euro Steuern monatlich.
Entscheiden Sie sich für die einmalige Kapitalauszahlung, greift unter bestimmten Voraussetzungen das Halbeinkünfteverfahren. Die Bedingungen hierfür sind:
Der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre bestanden haben.
Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, nach dem 60. Lebensjahr).
Sind diese Kriterien erfüllt, muss nur die Hälfte der erwirtschafteten Erträge (Differenz zwischen Auszahlungssumme und eingezahlten Beiträgen) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ein Beispiel: Sie erhalten 100.000 Euro ausbezahlt und haben 60.000 Euro eingezahlt. Der Ertrag beträgt 40.000 Euro. Davon wären nur 20.000 Euro steuerpflichtig. Diese Regelungen machen die fondsgebundene Rentenversicherung trotz nicht absetzbarer Beiträge attraktiv. Die genaue Eintragung in der Steuererklärung will gut überlegt sein.
Diese steuerlichen Vorteile in der Rentenphase können die fehlende Absetzbarkeit der Beiträge oft mehr als ausgleichen.
Sonderfall Investmenterträge: Die Teilfreistellung als zusätzlicher Bonus
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, deren Kapital in Aktienfonds oder Mischfonds mit einem bestimmten Aktienanteil investiert ist, kann es zu einer weiteren steuerlichen Erleichterung kommen: der Teilfreistellung. Diese Regelung aus dem Investmentsteuergesetz sieht vor, dass ein bestimmter Prozentsatz der Erträge aus diesen Fonds von vornherein steuerfrei bleibt. Für reine Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung dreißig Prozent, für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens fünfundzwanzig Prozent sind es fünfzehn Prozent der Erträge. Bei der Auszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren erfüllt (12/62-Regel), wird diese Teilfreistellung berücksichtigt, bevor das Halbeinkünfteverfahren angewendet wird. Das bedeutet, dass effektiv oft weniger als die Hälfte der Bruttoerträge versteuert werden muss. Ein Beispiel: Bei Erträgen von 10.000 Euro aus einem Aktienfonds innerhalb der Police und einer Teilfreistellung von fünfzehn Prozent (angenommen für den Versicherungsvertrag) wären zunächst nur 8.500 Euro der Erträge steuerlich relevant. Davon wird dann im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens die Hälfte, also 4.250 Euro, mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dies kann die Steuerlast im Vergleich zu einer direkten Anlage in Fonds, bei der die Abgeltungsteuer auf die vollen Erträge (nach Teilfreistellung) anfällt, deutlich reduzieren. Es ist ein wichtiger Aspekt, der die Verbindung von Versicherung und Steuer optimiert.
Die korrekte Anwendung dieser Regelungen erfordert jedoch Expertise, um alle Vorteile auszuschöpfen.
Expertenwissen: Altverträge, Riester- und Rürup-Renten im Detail
Für Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen, die vor dem ersten Januar 2005 abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge), gelten oft noch günstigere steuerliche Regelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren, konnten die Kapitalauszahlungen komplett steuerfrei sein. Beiträge zu solchen Altverträgen konnten unter Umständen als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 49 für Verträge vor 2005) geltend gemacht werden, allerdings oft nur begrenzt durch Höchstbeträge, die bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft waren. Die genaue steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen aus diesen Altverträgen war zuletzt Gegenstand juristischer Diskussionen und gesetzlicher Klarstellungen.
Unser Experten-Tipp: Prüfen Sie bei Altverträgen genau die ursprünglichen Vertragsbedingungen und die aktuellen gesetzlichen Regelungen, gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung.
Bei fondsgebundenen Riester-Renten sind die Beiträge, wie erwähnt, bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar (§ 10a EStG). Die Auszahlungen im Alter sind dann allerdings voll nach § 22 Nr. fünf Satz eins EStG steuerpflichtig. Bei einer Kapitalauszahlung (bis zu dreißig Prozent des Kapitals oder bei Kleinstbetragsrenten) kann die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, um die Steuerprogression abzumildern.
Die fondsgebundene Rürup-Rente (Basisrente) ermöglicht den Abzug von Beiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. eins Nr. zwei b) EStG. Für 2025 sind dies einhundert Prozent der Beiträge bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro (Ledige). Die Rentenzahlungen werden nachgelagert besteuert, wobei der steuerpflichtige Anteil stufenweise ansteigt (§ 22 Nr. eins Satz drei Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Für Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 Prozent. Eine Kapitalauszahlung ist bei Rürup-Renten nicht vorgesehen. Das Verständnis der Steuerregeln für Lebensversicherungen ist hierbei hilfreich.
Die Wahl der passenden Vorsorgeform hängt stark von Ihrer individuellen Situation und Ihren steuerlichen Zielen ab.
More useful links
Das Bundesfinanzministerium stellt umfassende Informationen zur Besteuerung von Renten in Deutschland bereit.
Die Stiftung Warentest bietet einen detaillierten Vergleich von fondsgebundenen Rentenversicherungen.
Statista liefert relevante Statistiken und Daten zur Altersvorsorge in Deutschland.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über Alterseinkommen und ergänzende Vorsorgemöglichkeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Struktur der drei Säulen der Altersvorsorge in Deutschland.
FAQ
Sind fondsgebundene Rentenversicherungen generell steuerlich absetzbar?
Nein, Beiträge zu rein privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen (Schicht drei) sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Lediglich Beiträge zu staatlich geförderten Varianten wie der Riester-Rente (bis 2.100 Euro jährlich) oder der Rürup-Rente (bis zu 29.344 Euro für Ledige in 2025) können steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Steuervorteile gibt es bei der Auszahlung einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung?
Bei einer lebenslangen Rentenzahlung wird nur der geringe Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn, z.B. siebzehn Prozent mit 67 Jahren) versteuert. Bei einer Kapitalauszahlung nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 62. Lebensjahres muss nur die Hälfte der Erträge versteuert werden (Halbeinkünfteverfahren).
Was ist die 12/62-Regel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen?
Die 12/62-Regel besagt, dass für eine steuerbegünstigte Kapitalauszahlung (Halbeinkünfteverfahren) aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden haben muss und die Auszahlung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Altverträgen vor 2012: 60. Lebensjahr) erfolgen darf.
Wie werden Erträge aus Aktienfonds innerhalb der Police besteuert?
Erträge aus Aktienfonds innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung können von einer Teilfreistellung profitieren (z.B. fünfzehn Prozent bei Mischfonds, dreißig Prozent bei Aktienfonds). Diese steuerfreien Anteile reduzieren den steuerpflichtigen Ertrag, bevor beispielsweise das Halbeinkünfteverfahren bei Kapitalauszahlung angewendet wird.
Gibt es Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Altverträgen (vor 2005)?
Ja, für Verträge, die vor dem ersten Januar 2005 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Bedingungen (z.B. zwölf Jahre Laufzeit, fünf Jahre Beitragszahlung) Kapitalauszahlungen komplett steuerfrei sein. Die Beiträge konnten teils als Sonderausgaben abgesetzt werden, waren aber durch Höchstbeträge limitiert.
Wo erhalte ich eine individuelle Beratung zur steuerlichen Optimierung meiner fondsgebundenen Rentenversicherung?
Für eine maßgeschneiderte Beratung, die Ihre persönliche finanzielle und steuerliche Situation berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit einem spezialisierten Versicherungsberater oder Steuerberater aufzunehmen. nextsure bietet Ihnen eine kostenfreie individuelle Risikoanalyse und Optimierungsvorschläge.