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Pferdehaftpflicht für nicht gewerbsmäßige Tierhüter: So vermeiden Sie Haftungsfallen

21.11.2025

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Ein Freund passt auf Ihr Pferd auf, es passiert ein Unfall – wer haftet? Viele unterschätzen die finanzielle Gefahr, die eine private Pferdebetreuung ohne passenden Versicherungsschutz birgt.

Das Thema kurz und kompakt

Der Pferdehalter haftet nach § 833 BGB fast immer, doch auch der nicht gewerbsmäßige Tierhüter kann bei vermutetem Verschulden nach § 834 BGB in Regress genommen werden.

Eine leistungsstarke Pferdehaftpflichtversicherung muss das Tierhüterrisiko explizit einschließen, um Deckungslücken zu vermeiden und den privaten Helfer zu schützen.

Schriftliche Vereinbarungen zwischen Pferdehalter und Tierhüter, die den Versicherungsschutz bestätigen, schaffen Rechtssicherheit und schützen vor finanziellen Schäden.

Die Betreuung eines Pferdes ist eine große Verantwortung, die oft aus Freundschaft übernommen wird. Doch ein kleiner Moment der Unachtsamkeit kann Schäden in Millionenhöhe verursachen. Das deutsche Recht unterscheidet klar zwischen Tierhalter und Tierhüter, wobei beide Parteien im Schadensfall haften können. Eine spezialisierte Pferdehalterhaftpflichtversicherung, die den nicht gewerbsmäßigen Tierhüter einschließt, ist daher kein Luxus, sondern eine finanzielle Notwendigkeit. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, zeigt Risiken auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für einen lückenlosen Schutz.

Gesetzliche Grundlagen: Die Haftung von Tierhalter und Tierhüter verstehen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden sehr streng. Laut § 833 BGB haftet der Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier anrichtet – hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Pferd ausübt und für dessen Kosten aufkommt. Der Tierhüter hingegen übernimmt vertraglich die Aufsicht und hat die tatsächliche Gewalt über das Tier.

Ein Beispiel: Pferdebesitzerin Sarah (Tierhalterin) bittet ihren Freund Tom, für eine Woche auf ihr Pferd aufzupassen (nicht gewerbsmäßiger Tierhüter). Verursacht das Pferd in dieser Zeit einen Schaden, haftet Sarah fast immer zu einhundert Prozent. Tom als Tierhüter haftet nach § 834 BGB nur bei vermutetem Verschulden, muss sich also entlasten können. Diese Unterscheidung ist für den Versicherungsschutz von zentraler Bedeutung. Eine umfassende Pferdehaftpflicht ist daher die erste Verteidigungslinie. Die genaue Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist entscheidend für den nächsten Schritt.

Das unterschätzte Risiko: Wann private Tierhüter persönlich haften

Die Haftung des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters wird oft unterschätzt, da sie auf einer Gefälligkeit beruht. Doch das Gesetz macht hier kaum einen Unterschied. Der Tierhüter muss nachweisen, dass er die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet hat. Gelingt ihm dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er neben dem Tierhalter und muss für den Schaden aufkommen. Ein typisches Szenario ist das nicht korrekt geschlossene Weidetor, das zu einem Verkehrsunfall führt.

Stellen Sie sich vor, das Pferd bricht aus und verursacht einen Unfall mit Personenschaden, dessen Kosten sich auf über 250.000 Euro belaufen. Ohne eine Versicherung, die das Hüterrisiko abdeckt, steht der private Helfer vor dem finanziellen Ruin. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann existenzbedrohende Folgen haben. Folgende Situationen führen häufig zur Haftung des Tierhüters:

  • Falsche Sicherung des Pferdes auf der Koppel oder im Stall.

  • Verwendung von ungeeignetem oder defektem Zubehör (z. B. Halfter).

  • Fehleinschätzung einer Situation beim Führen oder Reiten des Pferdes.

  • Nichteinhaltung spezifischer Anweisungen des Pferdehalters.

Ein solcher Vorfall verdeutlicht, wie wichtig eine Absicherung ist, die genau diese Szenarien abdeckt, wie sie in unserem Beitrag wer haftet, wenn ein Pferd ausbricht, detailliert beschrieben wird. Die richtige Police schließt diese Deckungslücke.

Deckungslücken vermeiden: So schützt die richtige Police den Tierhüter

Eine Standard-Pferdehaftpflicht reicht oft nicht aus, um den nicht gewerbsmäßigen Tierhüter vollständig abzusichern. Pferdehalter müssen ihren Vertrag genau prüfen. Entscheidend ist, dass das Fremd- und Tierhüterrisiko explizit im Versicherungsumfang enthalten ist. Dies schützt nicht nur den Helfer, sondern auch den Besitzer vor möglichen Regressansprüchen. Ein fehlender Schutz kann die Freundschaft und die Finanzen beider Parteien schwer belasten.

Achten Sie auf eine ausreichend hohe Deckungssumme von mindestens 15 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Viele Tarife bieten heute bereits Deckungssummen von 50 Millionen Euro ohne signifikanten Mehrbeitrag. Um den passenden Schutz zu finden, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  1. Einschluss des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters ist explizit genannt.

  2. Die Versicherungssumme ist ausreichend hoch (mindestens 15 Millionen Euro).

  3. Forderungsausfalldeckung ist inkludiert.

  4. Mietsachschäden an Stall und Reitplatzzubehör sind abgedeckt.

  5. Auch Fremdreiter sind mitversichert.

Diese Kriterien stellen sicher, dass im Ernstfall keine bösen Überraschungen drohen. Die Analyse von Gerichtsurteilen zeigt, wie wichtig diese Details sind.

Aus der Praxis: Gerichtsurteile zur Haftung von Pferdehütern

Gerichtsentscheidungen belegen immer wieder die finanzielle Tragweite der Tierhüterhaftung. In einem Urteil des OLG Köln wurde klargestellt, dass bei gemeinsamer Weidehaltung die Tierhalter gesamtschuldnerisch haften, wenn nicht klar ist, welches Pferd den Schaden verursacht hat. Dies unterstreicht die Verantwortung, die man selbst dann trägt, wenn das eigene Pferd nur Teil einer Gruppe ist. Die Kosten für einen Rechtsstreit können schnell fünfstellige Beträge erreichen.

Ein anderes Verfahren vor dem Landgericht Gießen zeigte, dass selbst eine Reitbeteiligung haftbar gemacht werden kann, wenn ein Unfall nicht auf einen Reiterfehler zurückzuführen ist. Die Gerichte prüfen im Einzelfall sehr genau, ob die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Ein Vergleich von Pferdehaftpflicht-Tarifen ist daher unerlässlich, um einen Anbieter zu finden, der auch komplexe Haftungsszenarien abdeckt. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich solche rechtlichen Auseinandersetzungen vermeiden.

FAQ

Was genau ist ein nicht gewerbsmäßiger Tierhüter?

Ein nicht gewerbsmäßiger Tierhüter ist eine Person, die unentgeltlich und aus Gefälligkeit (z. B. als Freund oder Nachbar) vorübergehend die Aufsicht über ein Pferd übernimmt, ohne dafür eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

Warum ist eine hohe Deckungssumme in der Pferdehaftpflicht so wichtig?

Unfälle mit Pferden können schnell zu Personenschäden mit lebenslangen Rentenzahlungen oder hohen Sachschäden führen. Eine Deckungssumme von mindestens 15 Millionen Euro schützt vor dem finanziellen Ruin, falls es zu einem solchen Extremfall kommt.

Was passiert, wenn die Pferdehaftpflicht das Tierhüterrisiko nicht abdeckt?

Wenn das Tierhüterrisiko nicht abgedeckt ist, kann der Tierhüter im Schadensfall persönlich haftbar gemacht werden. Der Versicherer des Halters könnte nach der Schadensregulierung versuchen, sich das Geld vom Tierhüter zurückzuholen (Regress).

Deckt die Versicherung auch Schäden, die der Tierhüter am Pferd selbst verursacht?

Schäden am anvertrauten Pferd sind oft von der Haftpflicht ausgeschlossen. Einige Premium-Tarife bieten jedoch auch hierfür eine Deckung. Dies sollte im Versicherungsvertrag genau geprüft werden.

Muss ein Vertrag mit dem Tierhüter notariell beglaubigt werden?

Nein, eine einfache schriftliche Vereinbarung zwischen Halter und Hüter ist ausreichend. Sie dient als Nachweis der getroffenen Absprachen und der Aufklärung über den bestehenden Versicherungsschutz. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Sind Fremdreiter und Reitbeteiligungen dasselbe wie Tierhüter?

Nein, rechtlich gibt es Unterschiede. Ein Fremdreiter nutzt das Pferd nur kurzzeitig, während eine Reitbeteiligung oft regelmäßiger und mit mehr Verantwortung verbunden ist. Ein Tierhüter übernimmt die vollständige Aufsicht. Alle drei Risiken sollten in einer guten Pferdehaftpflicht abgedeckt sein.

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