Pferdelebensversicherung: Wann sie bei Unbrauchbarkeit zahlt und was Sie wissen müssen
09.11.2025
Katrin Straub
Geschäftsführerin bei nextsure
Ein Pferd, das aus gesundheitlichen Gründen unbrauchbar wird, stellt für Besitzer eine enorme emotionale und finanzielle Belastung dar. Die Pferdelebensversicherung mit einer Klausel zur Unbrauchbarkeit kann den wirtschaftlichen Schaden abfedern. Verstehen Sie die Bedingungen, um im Ernstfall die korrekte Auszahlung zu sichern.
Das Thema kurz und kompakt
Die Auszahlung bei Unbrauchbarkeit beträgt meist 80 bis 90 Prozent der Versicherungssumme und erfordert ein eindeutiges tierärztliches Gutachten.
Verhaltensstörungen wie Koppen oder Weben sowie altersbedingte Leiden sind oft von der Leistung ausgeschlossen.
Der Versicherungswert des Pferdes muss dem tatsächlichen Marktwert entsprechen, da dieser im Schadensfall als Berechnungsgrundlage dient.
Wenn das eigene Pferd durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit dauerhaft unbrauchbar wird, bricht für viele Besitzer eine Welt zusammen. Neben der Sorge um das Tier entstehen oft erhebliche finanzielle Fragen. Eine leistungsstarke Pferdelebensversicherung kann hier eine entscheidende Stütze sein, doch die Auszahlung bei Unbrauchbarkeit ist an klare Bedingungen geknüpft. Viele Policen entschädigen bis zu 90 Prozent des Versicherungswertes. Dieser Artikel erklärt die entscheidenden Kriterien für eine erfolgreiche Leistungsabwicklung, zeigt anhand von Praxisbeispielen die typischen Abläufe und beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die jeder Pferdehalter kennen sollte.
Unbrauchbarkeit im Versicherungsrecht definieren
Der Begriff „Unbrauchbarkeit“ ist im Versicherungskontext klar definiert und geht über die reine Reitunfähigkeit hinaus. Eine Leistung wird fällig, wenn das Pferd seine vereinbarte Funktion aufgrund von Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Die meisten Verträge leisten bei einer tierärztlich attestierten, permanenten Unbrauchbarkeit eine Entschädigung von 80 oder 90 Prozent der Versicherungssumme.
Die genaue Definition ist entscheidend für den Versicherungsschutz und in den Vertragsbedingungen festgelegt. Viele Besitzer übersehen, dass nicht nur die Nutzung als Reitpferd versichert sein kann. Ein Züchter kann beispielsweise auch die Zuchtuntauglichkeit seiner Stute absichern.
Versicherer unterscheiden in der Regel zwischen verschiedenen Nutzungsarten, die im Vertrag explizit genannt werden müssen. Dazu gehören typischerweise:
Unbrauchbarkeit als Reitpferd
Unbrauchbarkeit als Fahrpferd
Unbrauchbarkeit als Zuchtpferd
Unbrauchbarkeit für den Turniersport
Die genaue Prüfung dieser Klauseln vor Vertragsabschluss ist daher unerlässlich, um im Leistungsfall eine korrekte Auszahlung der Pferdelebensversicherung zu gewährleisten. So stellen Sie sicher, dass der Schutz exakt zum Nutzungsprofil Ihres Pferdes passt.
Der Leistungsfall in der Praxis: Ein Berechnungsbeispiel
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Prozess der Auszahlung bei Unbrauchbarkeit. Nehmen wir an, ein acht Jahre altes Dressurpferd mit einer Versicherungssumme von 15.000 Euro erkrankt an einer schweren Arthrose. Ein Tierarzt stellt nach mehreren Behandlungsversuchen die dauerhafte Unbrauchbarkeit für den Dressursport fest.
Der Besitzer meldet den Schaden unverzüglich seiner Versicherung und reicht alle Befunde, inklusive Röntgenbildern, ein. Der Vertrag sieht eine Entschädigung von 80 Prozent bei Unbrauchbarkeit vor. Die Versicherung prüft die Unterlagen und zahlt nach Anerkennung des Falls 12.000 Euro an den Versicherungsnehmer aus.
Das tierärztliche Gutachten als zentrales Dokument
Das Gutachten des Tierarztes ist das wichtigste Dokument im gesamten Prozess. Es muss die Diagnose, die Prognose und die daraus resultierende, dauerhafte Unbrauchbarkeit für den vereinbarten Zweck zweifelsfrei belegen. Versicherer beauftragen nicht selten einen zweiten, unabhängigen Gutachter, um die Diagnose zu verifizieren.
Eine lückenlose Dokumentation der Krankengeschichte unterstützt eine schnelle und reibungslose Abwicklung. Ohne ein klares tierärztliches Urteil ist die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung durch den Versicherer hoch. Eine gute Pferdekrankenversicherung kann helfen, die im Vorfeld anfallenden Untersuchungskosten zu decken.
Vertragliche Fallstricke und häufige Ausschlussgründe
Nicht jeder Zustand, der ein Pferd unbrauchbar macht, führt automatisch zu einer Leistung aus der Pferdelebensversicherung. Die Versicherungsbedingungen enthalten spezifische Ausschlüsse, die Pferdebesitzer kennen müssen. Ein häufiger Grund für Leistungsablehnungen sind angeborene oder anerzogene Verhaltensweisen.
Besonders bei günstigen Tarifen sind die Ausschlussklauseln oft sehr umfangreich. Ein genauer Vergleich der Bedingungen ist daher wichtiger als ein reiner Preisvergleich. Eine umfassende Pferdeversicherung definiert die Ausschlüsse transparent.
Zu den typischen Ausschlussgründen bei Unbrauchbarkeit gehören unter anderem:
Verhaltensstörungen wie Koppen, Weben oder Bösartigkeit
Unbrauchbarkeit, die primär auf das Alter des Pferdes zurückzuführen ist
Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang
Mängel, die bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren
Schäden durch grob fahrlässiges Handeln des Besitzers
Diese Klauseln schützen den Versicherer vor Risiken, die nicht durch unvorhersehbare Krankheiten oder Unfälle entstehen. Das Verständnis dieser Details ist entscheidend, um die eigenen Erwartungen an die Police realistisch zu gestalten.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Gerichtsurteile verstehen
Die rechtliche Bewertung eines Leistungsfalls kann komplex sein, insbesondere wenn der Wert des Pferdes strittig ist. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1479/18) hat hier für Klarheit gesorgt. In dem Fall wurde entschieden, dass ein Pferd, das unmittelbar vor dem schadenauslösenden Ereignis bereits einen Marktwert von null Euro hatte, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung begründet.
Das Pferd litt an hochgradiger Arthrose und war medikamentös so behandelt, dass es nicht mehr geschlachtet werden durfte. Sein wirtschaftlicher Wert war somit bereits vor dem finalen Zusammenbruch auf null gesunken. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des Tieres entsprechen muss.
Unser Experten-Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch dem aktuellen Marktwert Ihres Pferdes entspricht. Eine Anpassung kann sowohl eine Unter- als auch eine Überversicherung vermeiden. Gerade bei einem versicherten Turnierpferd kann sich der Wert schnell ändern.
Fazit: Die richtige Absicherung für den Ernstfall
Die Auszahlung einer Pferdelebensversicherung bei Unbrauchbarkeit bietet einen wichtigen finanziellen Schutz, ist aber an klare vertragliche und tierärztliche Voraussetzungen gebunden. Pferdebesitzer sollten die Police genau prüfen und die Definition von Unbrauchbarkeit sowie die Ausschlussgründe verstehen. Eine realistische Versicherungssumme und eine lückenlose Dokumentation im Krankheitsfall sind die Grundpfeiler für eine erfolgreiche Leistungsabwicklung.
Letztlich ermöglicht die richtige Absicherung, im Ernstfall Entscheidungen im Sinne des Pferdes zu treffen, ohne von finanziellen Sorgen geleitet zu werden. Eine durchdachte Vorsorge ist ein Zeichen verantwortungsvoller Tierhaltung.
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Weitere nützliche Links
Die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) bietet auf ihrer Webseite Informationen zur Klinik für Pferde.
Die Bundestierärztekammer (BTK) informiert auf ihrer Seite über Gutachten im Veterinärbereich.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einer Pferdelebens- und einer Unbrauchbarkeitsversicherung?
Die Pferdelebensversicherung zahlt die volle Versicherungssumme im Todesfall des Pferdes. Die Unbrauchbarkeitsversicherung ist meist ein optionaler Zusatzbaustein, der einen prozentualen Anteil der Summe zahlt, wenn das Pferd zwar weiterlebt, aber dauerhaft für seinen Zweck unbrauchbar ist.
Benötige ich immer ein Gutachten für die Auszahlung?
Ja, ein detailliertes tierärztliches Gutachten, das die dauerhafte Unbrauchbarkeit bestätigt, ist immer die Grundlage für eine Leistungsprüfung. Oft verlangt der Versicherer zusätzliche Belege wie Röntgenbilder oder sogar ein zweites Gutachten.
Ab welchem Alter kann ich eine Unbrauchbarkeitsversicherung abschließen?
Die meisten Versicherer bieten den Schutz für Pferde ab dem siebten oder achten Lebenstag bis zu einem Höchstaufnahmealter von etwa elf Jahren an. Die genauen Altersgrenzen variieren je nach Anbieter.
Was passiert mit dem Pferd nach der Auszahlung?
Nach der Auszahlung der Entschädigungssumme verbleibt das Pferd im Besitz des Eigentümers. Der Versicherungsvertrag für dieses Tier endet in der Regel mit der Leistungserbringung.
Deckt die Versicherung auch die Tierarztkosten bis zur Feststellung der Unbrauchbarkeit?
Nein, die Lebens- bzw. Unbrauchbarkeitsversicherung deckt den Wertverlust. Die Kosten für Diagnostik und Behandlung werden nicht übernommen. Dafür ist eine separate Pferde-OP- oder Pferdekrankenversicherung notwendig.
Ist die Unbrauchbarkeit aufgrund einer Kolik-Operation versichert?
Wenn das Pferd als Folge einer notwendigen Operation, wie einer Kolik-OP, dauerhaft für den vereinbarten Zweck unbrauchbar wird, ist dies in der Regel ein versicherter Leistungsfall. Die Operationskosten selbst werden jedoch nur von einer OP- oder Krankenversicherung getragen.








