Haftpflichtversicherung für Katzensitter: So sind Mietsachschäden sicher abgedeckt
29.09.2025
Katrin Straub
Geschäftsführerin bei nextsure
Sie passen auf die Katze von Freunden auf und entdecken einen tiefen Kratzer in der Tür der Mietwohnung. Wer zahlt nun den Schaden von vielleicht 800 Euro? Dieser Artikel klärt die komplexe Haftungsfrage bei Mietsachschäden durch Katzensitter und zeigt, wie Sie sich richtig absichern.
Das Thema kurz und kompakt
Als privater Katzensitter haften Sie für Schäden, wenn Ihre eigene private Haftpflichtversicherung nicht die Klausel „Hüten fremder Tiere“ enthält.
Mietsachschäden, also Schäden an der gemieteten Wohnung, müssen explizit und mit einer hohen Summe in der Police des Sitters oder Halters versichert sein.
Die rechtliche Grundlage bilden § 833 BGB (Halterhaftung) und § 834 BGB (Tieraufseherhaftung), wobei der Sitter seine Sorgfalt nachweisen muss.
Die Betreuung einer Katze ist ein großer Vertrauensbeweis, birgt aber finanzielle Risiken, die viele unterschätzen. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt, und schon ist ein teurer Schaden an der gemieteten Wohnung entstanden. Die Frage der Haftung wird dann schnell kompliziert: Ist der Tierhalter, der Katzensitter oder eine Versicherung zuständig? Die Antwort hängt von der Art der Betreuung, dem entstandenen Schaden und entscheidenden Klauseln im Versicherungsvertrag ab. Wir führen Sie durch die drei wichtigsten Ebenen – von schnellen Fakten über Praxisbeispiele bis hin zu Expertentipps – und geben Ihnen eine klare Handlungsempfehlung, damit aus einem Freundschaftsdienst kein finanzielles Desaster wird.
Das 700-Euro-Missverständnis: Wer haftet bei Schäden durch die Gastkatze?
Ein typischer Fall: Während Ihrer Abwesenheit zerkratzt die betreute Katze einen Türrahmen, die Reparatur kostet 700 Euro. Grundsätzlich haftet in Deutschland der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht, das regelt § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Doch sobald Sie die Aufsicht übernehmen, kommt § 834 BGB ins Spiel, die Haftung des Tieraufsehers. Ihre private Haftpflichtversicherung greift oft nur, wenn sie das Hüten fremder Tiere explizit einschließt. Ohne diesen Schutz könnten Sie auf den Kosten von siebenhundert Euro sitzen bleiben. Es ist entscheidend zu klären, ob es sich um einen reinen Freundschaftsdienst oder eine regelmäßige, vertraglich vereinbarte Betreuung handelt. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung.
Schutz für den Sitter: Warum Ihre Privathaftpflicht entscheidend ist
Als Katzensitter sind Sie nicht automatisch über die Versicherung des Tierhalters geschützt. Ihre eigene private Haftpflichtversicherung ist Ihr wichtigstes Sicherheitsnetz. Ein guter Tarif sollte mindestens eine Deckungssumme von zehn Millionen Euro für Personen- und Sachschäden bieten. Achten Sie gezielt auf die Klausel „Hüten fremder zahmer Haustiere“, denn nur dann sind Sie als Tiersitter versichert. Viele Basis-Tarife für unter 50 Euro pro Jahr enthalten diesen wichtigen Schutz bereits. Ohne diesen Zusatz leisten neun von zehn Standardversicherungen im Schadensfall nicht. Die richtige Police schützt Sie vor Forderungen, die schnell vierstellige Beträge erreichen können. So wird aus Tierliebe keine finanzielle Belastung.
Mietsachschäden im Fokus: Wenn aus Kratzern vierstellige Beträge werden
Mietsachschäden sind eine besonders heikle Kategorie, da sie schnell sehr teuer werden. Dazu zählen Beschädigungen an fest mit der Wohnung verbundenen Teilen. Ein umgestoßenes Glas Rotwein kann einen Teppichboden für 2.000 Euro ruinieren. Eine zerkratzte Holztür kann eine Reparatur von über 1.000 Euro nach sich ziehen. Es ist daher unerlässlich, dass Ihre Versicherung Mietsachschäden abdeckt, idealerweise mit einer Versicherungssumme von mindestens einer Million Euro. Eine gute Haustiersitter-Haftpflichtversicherung schließt solche Schäden explizit ein. Prüfen Sie in Ihrem Vertrag die genauen Bedingungen, denn manche Versicherer schließen Schäden durch „übermäßige Beanspruchung“ aus. Damit stellen Sie sicher, dass die Versicherung auch bei größeren Malheuren einspringt.
Rechtliche Fallstricke: Die Haftung von Tierhalter und Tieraufseher im Detail
Unser Experten-Tipp: Verstehen Sie den Unterschied zwischen der Gefährdungshaftung des Halters und Ihrer eigenen Haftung als Aufseher. Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB grundsätzlich immer, auch ohne eigenes Verschulden. Als Tieraufseher haften Sie nach § 834 BGB, wenn Ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, etwa eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Der entscheidende Punkt ist die Beweislastumkehr: Sie müssen nachweisen, die erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Ein Gerichtsurteil des OLG Hamm zeigte, dass Schäden durch Katzenurin als „übermäßige Beanspruchung“ gelten und vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein können. Eine klare Absprache und eine gute Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind daher für beide Seiten essenziell.
In drei Schritten zur lückenlosen Absicherung für die Katzenbetreuung
Mit einer systematischen Vorgehensweise können Sie Haftungsrisiken minimieren. Bereits in weniger als 30 Minuten lässt sich ein grundlegender Check durchführen. Zuerst sollten Sie Ihre bestehenden Verträge genau analysieren. Suchen Sie gezielt nach den Begriffen „Tierhüter“ und „Mietsachschäden“. Zweitens: Sprechen Sie vor Beginn der Katzenbetreuung offen über den Versicherungsschutz. Klären Sie, wessen Versicherung im Ernstfall greifen würde. Ein einfaches Gespräch kann Missverständnisse und Kosten von über 1.000 Euro vermeiden. Drittens: Passen Sie Ihren Versicherungsschutz bei Bedarf gezielt an. Eine Erweiterung Ihrer privaten Haftpflichtversicherung kostet oft nur wenige Euro im Jahr. Dieser kleine Aufwand schützt Sie vor großen finanziellen Sorgen.
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Weitere nützliche Links
Gesetze im Internet, eine offizielle Quelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bereit, welches die grundlegenden Haftungsregelungen in Deutschland, wie die §§ 833 und 834 BGB, enthält.
Haufe bietet einen detaillierten Fachartikel, der sich mit Mietsachschäden und deren Abdeckung durch die private Haftpflichtversicherung auseinandersetzt und wichtige Aspekte für Versicherte beleuchtet.
FAQ
Wer haftet, wenn ich als Freund unentgeltlich auf eine Katze aufpasse?
Auch bei einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst (Gefälligkeit) können Sie haftbar gemacht werden. Eine gute Privathaftpflicht sollte daher auch „Schäden aus Gefälligkeitshandlungen“ einschließen, um Sie als Katzensitter abzusichern.
Wie hoch sollte die Deckungssumme für Mietsachschäden sein?
Da Reparaturen an Gebäudeteilen wie Parkettböden oder Türen sehr teuer werden können, empfehlen Experten eine Deckungssumme von mindestens einer Million Euro für Mietsachschäden.
Was ist der Unterschied zwischen der Haftung des Tierhalters und des Tierhüters?
Der Tierhalter haftet grundsätzlich immer für sein Tier (Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). Der Tierhüter haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber beweisen können, dass er sorgfältig gehandelt hat (Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr nach § 834 BGB).
Zahlt die Versicherung auch, wenn die Katze auf den Teppich uriniert?
Das ist ein Grenzfall. Versicherungen und Gerichte können solche Schäden als „Allmählichkeitsschäden“ oder „übermäßige Beanspruchung“ werten und die Leistung verweigern, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt. Eine schnelle Meldung und Beseitigung ist hier entscheidend.
Deckt die Versicherung des Katzenhalters die Schäden beim Sitter ab?
Nicht immer. Die Versicherung des Halters sollte das „Fremdhüterrisiko“ abdecken. Es ist aber sicherer, wenn der Sitter über eine eigene, passende Haftpflichtversicherung verfügt, da er direkt in Anspruch genommen werden kann.
Was kostet eine private Haftpflichtversicherung mit Schutz für Katzensitter?
Gute Tarife, die das Hüten fremder Tiere und Mietsachschäden einschließen, sind oft schon für 50 bis 70 Euro pro Jahr erhältlich. Der geringe Aufpreis gegenüber einem Basistarif bietet einen erheblich größeren Schutz.








