gebäudeversicherung versicherungsnehmer nicht eigentümer

Gebäudeversicherung: Wenn Versicherungsnehmer und Eigentümer nicht identisch sind – Risiken minimieren, Klarheit schaffen

05.04.2025

12

Minuten

Katrin Straub

Geschäftsführerin bei nextsure

Ist der Versicherungsnehmer Ihrer Gebäudeversicherung nicht der Eigentümer der Immobilie? Diese Konstellation birgt oft ungeahnte Tücken und kann im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und für einen lückenlosen Schutz sorgen.

Das Thema kurz und kompakt

Ist der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung nicht der Eigentümer, müssen die Verantwortlichkeiten und Rechte klar vertraglich geregelt sein, um Deckungslücken zu vermeiden.

Die „Versicherung für fremde Rechnung“ nach §§ 43 ff. VVG ermöglicht es, dass eine Person (Versicherungsnehmer) die Versicherung für das Interesse einer anderen Person (Eigentümer/Versicherter) abschließt.

Ein BGH-Urteil (Az. IV ZR 201/06) betont, dass derjenige Versicherungsnehmer wird, der den Antrag im eigenen Namen stellt, auch wenn er z.B. als Hausverwalter für andere handelt.

Die Grundlagen verstehen: Versicherungsnehmer versus Eigentümer

In der Regel ist der Eigentümer eines Gebäudes auch der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung. Das deutsche Recht, insbesondere § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sieht den Grundstückseigentümer grundsätzlich in der Verantwortung für sein Eigentum und daraus entstehende Schäden. Die Gebäudeversicherung dient dazu, den Eigentümer vor den oft existenziellen finanziellen Folgen von Schäden durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser zu schützen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Gebäudeeigentümer nicht Versicherungsnehmer ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Verantwortung per Mietvertrag auf einen Mieter übertragen wird oder der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Versicherung abschließt. Solche Abweichungen erfordern eine genaue Betrachtung der vertraglichen und rechtlichen Details, um sicherzustellen, dass im Schadensfall Versicherungsschutz für mindestens eine Partei besteht.

Risikoanalyse: Mögliche Fallstricke bei getrennten Rollen

Wenn der Gebäudeeigentümer nicht der Versicherungsnehmer ist, können diverse Probleme auftreten. Ein Hauptrisiko besteht darin, dass bei unklaren Vereinbarungen oder fehlender Übernahme der Versicherungspflicht durch eine andere Partei ungedeckte Schäden entstehen. Der Eigentümer könnte dann trotz vermeintlicher Absicherung auf den Kosten für Reparaturen sitzen bleiben, die schnell sechsstellige Beträge erreichen können. Zudem können Haftungsansprüche Dritter den Eigentümer finanziell belasten, wenn kein wirksamer Versicherungsschutz greift. Nicht selten führen solche Unklarheiten zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zwischen Eigentümer, Mieter, Pächter oder Verwalter. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall, bei dem ein Hausverwalter die Versicherung im eigenen Namen abschloss und vom Bundesgerichtshof (BGH) als tatsächlicher Versicherungsnehmer eingestuft wurde, mit allen Pflichten zur Prämienzahlung. Dies verdeutlicht, wie wichtig eine präzise Vertragsgestaltung ist, um die passende Wohngebäudeversicherung zu gewährleisten.

Quick Facts: Kernaussagen auf einen Blick

Die wichtigsten Punkte, wenn bei der Gebäudeversicherung Versicherungsnehmer nicht Eigentümer ist, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verantwortung des Eigentümers: Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Versicherung seines Gebäudes zuständig (§ 90 BGB).

  • Abweichung möglich: Die Rolle des Versicherungsnehmers kann auf Mieter, Pächter oder WEG-Verwalter übertragen werden.

  • Risiko Deckungslücke: Ohne klare Regelung und funktionierenden Versicherungsschutz trägt der Eigentümer das volle finanzielle Risiko für Schäden und Haftpflichtansprüche.

  • Vertragliche Klarheit: Eindeutige vertragliche Vereinbarungen sind essenziell, um Zuständigkeiten und Kostenübernahme festzulegen.

  • Versicherung für fremde Rechnung: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ermöglicht es, eine Versicherung für das Interesse eines Dritten abzuschließen (§§ 43 ff. VVG).

  • Informationspflichten: Alle Parteien sollten über den bestehenden Versicherungsschutz und dessen Details informiert sein; oft ist dies nicht der Fall.

  • Sonderfall Eigentümerwechsel: Beim Verkauf geht die Versicherung in der Regel auf den neuen Eigentümer über, der dann Versicherungsnehmer wird und ein Sonderkündigungsrecht hat.

Diese Übersicht zeigt die Komplexität und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Handhabung dieser Konstellation.

Praxisbeispiele: Typische Szenarien und ihre Lösungen

Die Theorie wird durch konkrete Fälle greifbar. Betrachten wir zwei häufige Situationen, in denen der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung nicht der Eigentümer ist.

Fall 1: Der Mieter als Versicherungsnehmer

Ein Eigentümer vermietet sein Gewerbeobjekt und vereinbart im Mietvertrag, dass der Mieter für die Gebäudeversicherung zuständig ist und die Prämien zahlt. Hier ist es entscheidend, dass der Mietvertrag diese Übertragung der Versicherungspflicht klar und rechtssicher regelt. Der Eigentümer sollte sich regelmäßig Nachweise über den Bestand und Umfang der Versicherung vorlegen lassen. Andernfalls riskiert er, dass der Mieter keine oder eine unzureichende Versicherung abschließt und im Schadensfall, beispielsweise nach einem Brand mit Kosten von 250.000 Euro, keine Deckung besteht. Eine klare Regelung hätte hier die Informationspflicht des Mieters und ein Kontrollrecht des Eigentümers festschreiben müssen.

Fall 2: Nießbrauch – Der Nießbraucher sichert das Gebäude ab

Beim Nießbrauch nutzt eine Person (Nießbraucher) eine Immobilie, die einer anderen Person (Eigentümer) gehört. Gemäß § 1045 BGB ist der Nießbraucher verpflichtet, zumindest eine Gebäudebrandversicherung abzuschließen. Oft ist es jedoch sinnvoller, wenn der Eigentümer Versicherungsnehmer einer umfassenden Wohngebäudeversicherung bleibt, um sein Eigentum optimal zu schützen. Ist der Nießbraucher Versicherungsnehmer, sollte eine Abtretung der Versicherungsansprüche an den Eigentümer im Schadensfall erwogen werden, um sicherzustellen, dass die Entschädigung dem Werterhalt der Immobilie zugutekommt. Eine unklare Regelung kann dazu führen, dass nach einem Sturmschaden von 50.000 Euro Streit über die Verwendung der Versicherungssumme entsteht.

Diese Beispiele unterstreichen die Notwendigkeit, proaktiv zu handeln und nicht erst im Schadensfall über die Zuständigkeiten zu diskutieren.

Expertenwissen: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Urteile

Für ein tiefergehendes Verständnis der Thematik „Gebäudeversicherung Versicherungsnehmer nicht Eigentümer“ ist ein Blick in das Gesetz und die aktuelle Rechtsprechung unerlässlich. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bildet hier eine zentrale Grundlage. Besonders relevant sind die Paragraphen zur „Versicherung für fremde Rechnung“ (§§ 43-48 VVG). Nach § 43 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines anderen (des Versicherten, also z.B. des Eigentümers) abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dann dem Versicherten zu, auch wenn der Versicherungsnehmer über diese verfügen kann. Wichtig ist § 47 VVG, wonach auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden.

Ein weiterer wichtiger Paragraph ist § 80 VVG, der das „fehlende versicherte Interesse“ regelt. Besteht kein versichertes Interesse (z.B. weil der Versicherungsnehmer weder Eigentümer ist noch ein sonstiges anerkanntes Interesse hat), ist er nicht zur Prämienzahlung verpflichtet. Dies unterstreicht, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes oder ein fremdes, aber berechtigtes Interesse versichern muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az. IV ZR 201/06) klargestellt, dass ein Hausverwalter, der eine Gebäudeversicherung im eigenen Namen abschließt, selbst Versicherungsnehmer wird und für die Prämien haftet. Der Versicherer habe ein gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Dies zeigt, dass die reine Verwaltungsfunktion nicht automatisch dazu führt, dass die Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmer wird, wenn der Verwalter den Vertrag auf seinen Namen abschließt. Für eine klare Zuordnung ist es daher wichtig, wer im Versicherungsantrag als Versicherungsnehmer benannt wird und ob deutlich wird, dass ggf. für fremde Rechnung gehandelt wird. Mieter oder Pächter können ebenfalls ein versicherbares Interesse haben. Die Kenntnis dieser Regelungen hilft, die Kostenverteilung der Wohngebäudeversicherung korrekt zu gestalten.

Unser Experten-Tipp: Lassen Sie Verträge, insbesondere Miet- oder Verwalterverträge, die Regelungen zur Gebäudeversicherung enthalten, immer juristisch prüfen. Achten Sie darauf, dass klar definiert ist, wer Versicherungsnehmer ist, wer die Prämien trägt und wer im Schadensfall leistungsberechtigt ist. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.

Handlungsempfehlungen: So sichern Sie sich optimal ab

Um bei einer Konstellation, in der der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung nicht der Eigentümer ist, optimal abgesichert zu sein, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Klare Vertragsgestaltung: Sorgen Sie für eindeutige schriftliche Vereinbarungen (z.B. im Miet-, Pacht- oder Verwaltervertrag) darüber, wer Versicherungsnehmer ist, wer die Prämien zahlt und wer im Schadensfall die Entschädigung erhält.

  2. Regelmäßige Überprüfung: Fordern Sie als Eigentümer regelmäßig Nachweise über den Bestand und den Umfang des Versicherungsschutzes an, wenn ein Dritter Versicherungsnehmer ist. Eine jährliche Vorlage der Police ist empfehlenswert.

  3. Interesse definieren: Stellen Sie sicher, dass der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse an der Versicherung des Gebäudes hat, sei es eigenes oder fremdes Interesse (z.B. als Mieter mit Investitionen oder als Verwalter für die WEG).

  4. Versicherung für fremde Rechnung nutzen: Wenn ein Dritter (z.B. Verwalter) die Versicherung abschließt, sollte klar als „Versicherung für fremde Rechnung“ (zugunsten des Eigentümers/der WEG) deklariert werden. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem Eigentümer zusteht.

  5. Kommunikation mit dem Versicherer: Informieren Sie den Versicherer über die genauen Eigentumsverhältnisse und die Rolle des Versicherungsnehmers, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie überlegen, den Versicherungsnehmer zu wechseln.

  6. Sonderfall WEG: In Wohnungseigentümergemeinschaften ist üblicherweise der WEG-Verwalter der Versicherungsnehmer für die Gemeinschaft. Die genauen Pflichten sollten im Verwaltervertrag festgehalten sein.

  7. Beratung einholen: Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Versicherungsexperten oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu. Eine professionelle Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Durch diese Maßnahmen können Sie das Risiko von Deckungslücken und Streitigkeiten erheblich reduzieren.

Der Eigentümerwechsel: Was passiert mit der Versicherung?

Ein häufiger Fall, bei dem die Frage nach Versicherungsnehmer und Eigentümer relevant wird, ist der Eigentümerwechsel einer Immobilie. Gemäß § 95 VVG geht die bestehende Gebäudeversicherung mit dem Eigentumserwerb (Eintragung im Grundbuch) auf den Käufer über. Der Käufer wird somit automatisch zum neuen Versicherungsnehmer. Dies dient dem lückenlosen Schutz der Immobilie. Der Verkäufer und der Käufer haften gesamtschuldnerisch für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode. Der Käufer hat jedoch nach § 96 VVG ein Sonderkündigungsrecht. Er kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Weiß der Käufer nichts von der bestehenden Versicherung, beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung. Es ist daher ratsam, dass der Verkäufer den Käufer über die bestehende Versicherung informiert und die Unterlagen übergibt. Eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung nach dem Kauf sollte erst erfolgen, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen ist, um Versicherungslücken zu vermeiden.

Fazit: Proaktives Handeln schützt vor bösen Überraschungen


FAQ

Muss der Eigentümer immer Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung sein?

Nein, nicht zwingend. Obwohl der Eigentümer primär verantwortlich ist, kann die Rolle des Versicherungsnehmers unter bestimmten Umständen (z.B. Vermietung, WEG-Verwaltung, Nießbrauch) auf eine andere Person übertragen werden. Wichtig sind klare vertragliche Regelungen.

Welche Risiken bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Eigentümer ist?

Hauptrisiken sind ungedeckte Schäden im Schadensfall, Haftungsansprüche gegen den Eigentümer und Rechtsstreitigkeiten aufgrund unklarer Verantwortlichkeiten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher unerlässlich.

Was passiert mit der Gebäudeversicherung bei einem Hausverkauf?

Beim Hausverkauf geht die Gebäudeversicherung gemäß § 95 VVG auf den Erwerber über, der damit zum neuen Versicherungsnehmer wird. Der Erwerber hat ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht nach Eintragung ins Grundbuch (§ 96 VVG).

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person?

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und schuldet die Prämie. Die versicherte Person ist diejenige, deren Interesse versichert ist (z.B. der Eigentümer des Gebäudes). Bei der „Versicherung für fremde Rechnung“ können diese Rollen auseinanderfallen. Mehr dazu finden Sie unter <a href="/blog/versicherungsnehmer-versicherte-person">Versicherungsnehmer und versicherte Person</a>.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Immobilie richtig versichert ist, wenn ich nicht selbst Versicherungsnehmer bin?

Fordern Sie als Eigentümer klare vertragliche Vereinbarungen und regelmäßige Nachweise über den Versicherungsschutz (Kopie der Police, Prämienzahlungsbelege). Im Zweifel sollten Sie juristischen oder versicherungsfachlichen Rat einholen.

Welche Rolle spielt § 80 VVG (Fehlendes versichertes Interesse)?

§ 80 VVG besagt, dass der Versicherungsnehmer nicht zur Prämienzahlung verpflichtet ist, wenn bei Versicherungsbeginn kein versichertes Interesse besteht. Fällt es später weg, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zur Kenntnisnahme zu. Dies ist relevant, wenn z.B. ein Nicht-Eigentümer ohne berechtigtes Interesse eine Versicherung abschließt.

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