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Besteuerung privater BU-Rente: Tabellen und Praxisbeispiele für Ihren Durchblick
Die Besteuerung Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) erscheint oft komplex. Mit der richtigen Kenntnis der Ertragsanteilsregelung und einem Blick auf die aktuelle Tabelle können Sie jedoch bares Geld sparen. Dieser Artikel erklärt Ihnen die Details und zeigt Ihnen, wie es geht.
Das Thema kurz und kompakt
Die Besteuerung einer privaten BU-Rente erfolgt nur auf den geringen Ertragsanteil, der sich nach der Restlaufzeit richtet und oft unter dem Grundfreibetrag liegt.
Eine spezielle Tabelle in § 55 EStDV listet die genauen Ertragsanteile für die Besteuerung der privaten BU-Rente auf.
BU-Renten aus Rürup-Verträgen oder betrieblicher Altersversorgung sind im Leistungsfall in der Regel deutlich höher besteuert als private BU-Renten.
Quick Facts: Das Wichtigste zur BU-Renten-Besteuerung
Die Besteuerung privater Berufsunfähigkeitsrenten (Schicht drei) erfolgt nach dem Ertragsanteil. Dieser Anteil ist oft geringer als der jährliche Grundfreibetrag von beispielsweise über elftausend Euro.
Maßgeblich für den Ertragsanteil ist die Restlaufzeit Ihrer Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Eine spezielle Tabelle in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 55 EStDV) listet die genauen Prozentsätze auf.
Beiträge zur privaten BU-Versicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag ist jedoch oft schon durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft.
Neben der privaten BU-Rente gibt es BU-Absicherungen über die Basisrente (Rürup) oder die betriebliche Altersversorgung. Diese unterliegen anderen, meist höheren, steuerlichen Belastungen im Leistungsfall.
Die Ertragsanteils-Tabelle im Detail verstehen
Die zentrale Rolle bei der Besteuerung Ihrer privaten BU-Rente spielt die Ertragsanteilsregelung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ihre Rentenzahlung einen Zinsanteil enthält, und nur dieser ist steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils wird durch die voraussichtliche Laufzeit der Rente bestimmt.
Je kürzer die verbleibende Bezugsdauer Ihrer BU-Rente, desto niedriger ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. Die genauen Werte finden Sie in der Tabelle des § 55 Absatz zwei der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Hier ein Auszug:
Restlaufzeit 1 Jahr: null Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 5 Jahre: fünf Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 10 Jahre: zwölf Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 15 Jahre: sechzehn Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 20 Jahre: einundzwanzig Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 25 Jahre: sechsundzwanzig Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 30 Jahre: dreißig Prozent Ertragsanteil
Restlaufzeit 37 Jahre: sechsunddreißig Prozent Ertragsanteil
Diese Tabelle ist die Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Teils Ihrer BU-Rente. Ein passender Rechner kann hier erste Anhaltspunkte liefern. Die genaue Anwendung dieser Tabelle ist entscheidend für Ihre Steuerlast.
Praxisbeispiele: So wirkt sich der Ertragsanteil aus
Theorie ist gut, Praxis ist besser. Betrachten wir zwei Beispiele zur Besteuerung einer privaten BU-Rente. Angenommen, der jährliche Grundfreibetrag liegt bei elftausendsechshundertvier Euro (Stand 2024, kann sich ändern).
Beispiel eins: Eine Person wird mit 47 Jahren berufsunfähig und erhält eine monatliche BU-Rente von zweitausend Euro. Die Rente läuft bis zum 67. Lebensjahr, also noch zwanzig Jahre. Laut Tabelle beträgt der Ertragsanteil bei zwanzig Jahren Restlaufzeit einundzwanzig Prozent. Das bedeutet: 2.000 Euro x 21 % = 420 Euro. Jährlich sind das 5.040 Euro (420 Euro x 12). Dieser Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag. Somit fallen in diesem Fall keine Einkommensteuern auf die BU-Rente an, sofern keine weiteren nennenswerten Einkünfte vorliegen.
Beispiel zwei: Eine Person wird mit 30 Jahren berufsunfähig, die Rente läuft bis 67 Jahre (Restlaufzeit 37 Jahre). Der Ertragsanteil beträgt sechsunddreißig Prozent. Bei einer BU-Rente von 2.500 Euro monatlich sind das 900 Euro steuerpflichtiger Anteil (2.500 Euro x 36 %). Jährlich ergibt dies 10.800 Euro (900 Euro x 12). Auch dieser Betrag liegt noch unter dem angenommenen Grundfreibetrag von 11.604 Euro. Die Kenntnis über die Steuerpflicht der BU-Rente ist hier entscheidend. Diese Beispiele verdeutlichen, wie die Besteuerung private BU-Rente Tabelle in der Praxis funktioniert.
Experten-Tiefe: Gesetzliche Grundlagen und Sonderfälle
Die rechtliche Grundlage für die Besteuerung der privaten BU-Rente (Schicht drei) bildet § 22 Nummer eins Satz drei Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Dort ist die Anwendung des Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten, wozu die BU-Rente zählt, geregelt.
Unser Experten-Tipp: Beachten Sie die sogenannte Leistungsdynamik. Wenn Ihre BU-Rente im Leistungsfall jährlich steigt, um die Inflation auszugleichen, ist dieser Erhöhungsbetrag oft voll steuerpflichtig, nicht nur mit dem Ertragsanteil.
Was passiert bei weiteren Einkünften? Haben Sie neben der BU-Rente weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, werden diese mit dem Ertragsanteil der BU-Rente zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Grundfreibetrag, fallen Steuern an. Informationen zur Krankenversicherungspflicht sind ebenfalls relevant. Die korrekte Angabe in der Steuererklärung ist hier essenziell.
Vergleich: Private BU-Rente versus Rürup-BU und bAV-BU
Neben der privaten BU-Rente (Schicht drei) gibt es die Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung mit einer Rürup-Rente (Basisrente, Schicht eins) oder einer betrieblichen Altersversorgung (bAV, Schicht zwei) zu koppeln. Die steuerliche Behandlung im Leistungsfall unterscheidet sich erheblich.
Bei einer BU-Rente aus einer Rürup-Police steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2023 wären es zum Beispiel dreiundachtzig Prozent, bis zum Jahr 2040 (oder später, je nach Gesetzesentwicklung) werden es einhundert Prozent sein. Die Beiträge sind dafür in der Ansparphase besser steuerlich absetzbar.
Eine BU-Rente aus der betrieblichen Altersversorgung ist im Leistungsfall in der Regel voll steuerpflichtig, ähnlich wie Arbeitseinkommen. Dafür sind die Beiträge in der Ansparphase oft sozialversicherungs- und steuerfrei. Die private BU-Rente ist im Leistungsfall meist die steuerlich günstigste Variante. Dies beeinflusst auch, ob die private BU-Rente als Einkommen bei der Krankenkasse zählt.
Optimierungstipps und professionelle Beratung nutzen
Um die Besteuerung Ihrer privaten BU-Rente optimal zu gestalten, sollten Sie einige Punkte beachten. Eine genaue Kenntnis der aktuellen Ertragsanteilstabelle und des Grundfreibetrags ist der erste Schritt. Überprüfen Sie jährlich, ob sich Freibeträge oder steuerliche Regelungen geändert haben.
Dokumentieren Sie alle relevanten Unterlagen Ihrer Versicherung und halten Sie Rücksprache mit einem Steuerberater. Dieser kann Ihre individuelle Situation am besten beurteilen und alle Einkunftsarten berücksichtigen. Eine frühzeitige und korrekte Planung kann Ihnen erhebliche Steuervorteile sichern.
Unser Experten-Tipp: Bei Abschluss einer BU-Versicherung sollte die Rentenhöhe so kalkuliert werden, dass sie auch nach eventuellen Abzügen für Steuern und Krankenversicherung Ihren Bedarf deckt. Eine um etwa zwanzig Prozent höhere Brutto-Rente bei Rürup- oder bAV-Kombinationen kann notwendig sein, um netto das Gleiche zu erhalten wie bei einer privaten BU. Mehr zum Thema Versicherung und Steuer finden Sie in unserem Blog. Die Komplexität der Materie unterstreicht den Wert einer individuellen Beratung.
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Weitere nützliche Links
Das Bundesfinanzministerium bietet ein Dokument zur Besteuerung von Leibrenten, das wichtige rechtliche Grundlagen erläutert.
Ein weiteres Dokument des Bundesfinanzministeriums beleuchtet die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.
Haufe bietet einen Artikel zu Renten aus privaten Rentenversicherungen, der relevante Informationen für die Besteuerung enthält.
Ebenfalls von Haufe stammt ein Beitrag über Renten aus privaten Versicherungen, der tiefergehende Einblicke bietet.
Steuertipps.de informiert über die Steuerfreiheit privater Renten aus steuerbegünstigten Altverträgen mit Kapitalwahlrecht.
Die Ertragsanteil-Tabelle wird auf Steuertipps.de detailliert erklärt, was für die Berechnung der BU-Rente relevant ist.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet in ihrem Glossar eine Definition des Ertragsanteils.
Steuern.de liefert Gestaltungshinweise zur Anlage R der Steuererklärung, in der Rentenbezüge einzutragen sind.
Lohnsteuer-kompakt.de thematisiert die Steuerfreiheit von Renten aus Altverträgen vor 2005 und mögliche Risiken.
Wikipedia bietet eine allgemeine Übersicht über die Berufsunfähigkeitsversicherung.
FAQ
Was bedeutet Ertragsanteil bei der Besteuerung der privaten BU-Rente?
Der Ertragsanteil ist der Teil Ihrer privaten BU-Rente, der als Zinsertrag gilt und somit versteuert werden muss. Seine Höhe ist in § 55 EStDV geregelt und richtet sich nach der voraussichtlichen Restlaufzeit Ihrer Rente.
Wie wird die private BU-Rente in der Steuererklärung angegeben?
Die private BU-Rente wird in der Anlage R Ihrer Steuererklärung eingetragen. Beiträge zur BU-Versicherung können in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden, wobei Höchstbeträge zu beachten sind.
Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag bei der BU-Renten-Besteuerung?
Der Grundfreibetrag ist ein jährlicher Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss (z.B. 11.604 Euro für Ledige im Jahr 2024). Liegt der steuerpflichtige Ertragsanteil Ihrer BU-Rente (ggf. plus weitere Einkünfte) unter diesem Freibetrag, bleiben Ihre Rentenzahlungen faktisch steuerfrei.
Sind Erhöhungen meiner BU-Rente (Leistungsdynamik) auch nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig?
Nein, Erhöhungsbeträge aus einer vereinbarten Leistungsdynamik im Leistungsfall sind in der Regel voll steuerpflichtig und nicht nur mit dem ursprünglichen Ertragsanteil.
Gibt es Unterschiede in der Besteuerung zwischen privater BU-Rente und BU-Renten aus bAV oder Rürup?
Ja, erhebliche. Private BU-Renten werden nur mit dem geringen Ertragsanteil besteuert. BU-Renten aus der bAV sind meist voll steuerpflichtig, und bei Rürup-BU steigt der steuerpflichtige Anteil bis zur vollen Besteuerung an.
Wo ist die Ertragsanteilstabelle für die private BU-Rente gesetzlich verankert?
Die maßgebliche Tabelle für den Ertragsanteil bei zeitlich beschränkten Leibrenten, wie der privaten BU-Rente, findet sich in § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).